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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.02.2026, Az.: B 9 V 22/25 B

Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
04.02.2026
Aktenzeichen
B 9 V 22/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 11301
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:040226BB9V2225B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Magdeburg - 09.07.2021 - AZ: S 14 VE 13/18
LSG Sachsen-Anhalt - 08.05.2025 - AZ: L 4 VE 2/21

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 8. Mai 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G aus S zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

In dem der Beschwerde und dem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zugrunde liegenden Rechtsstreit hat das LSG mit Urteil vom 8.5.2025 die von der Klägerin begehrte Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) abgelehnt.

2

Das LSG hat ausgeführt, selbst bei Zugrundelegung des abgesenkten Beweismaßstabes des Glaubhafterscheinens, dh einer bloß überwiegenden Wahrscheinlichkeit der angeschuldigten Ereignisse bis in das Jahr 1988 hinein, unterlägen die Angaben der Klägerin durchgreifenden Plausibilitätsbedenken. Im Übrigen seien die Voraussetzungen einer Beschädigtenversorgung nach § 10a OEG mit einem dafür notwendigen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 50 bereits aus medizinischen Gründen nicht erfüllt.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie rügt als Verfahrensmangel eine nicht durchgeführte Beweisaufnahme zu den Schadensereignissen durch die Vernehmung zweier benannter Zeugen. Dazu sei bereits in der 1. Instanz Beweis angeboten worden. Das SG habe von der Vernehmung beider Zeugen abgesehen, wegen einer angeblichen Dauererkrankung eines Zeugen und einer ständigen Verhinderung des anderen Zeugen.

II

4

1. Der Antrag der Klägerin auf PKH ist abzulehnen.

5

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die von der Klägerin eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angegriffenen Entscheidung des LSG nicht erfolgreich sein kann. Die bereits eingelegte und begründete Beschwerde ist unzulässig (dazu 2.).

6

Mit der Ablehnung des Antrags auf PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

7

2. Die unabhängig vom Antrag auf PKH eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die Klägerin die als Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend gemachte Verletzung des § 103 SGG nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

8

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie diejenige der Klägerin - darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen bei der Bezeichnung dieses Mangels zunächst die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG Beschluss vom 31.7.2023 - B 9 V 2/23 B - juris RdNr 4 mwN). Wird als Verfahrensmangel die Verletzung des § 103 SGG durch eine nicht erfolgte Beweiserhebung geltend gemacht, müssen sich die Darlegungen auch darauf beziehen, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Insoweit enthält § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG eine Einschränkung des Rügerechts der mangelnden Sachverhaltserforschung.

9

Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt bereits an der erforderlichen Darstellung eines vor dem LSG gestellten und bis zuletzt aufrecht erhaltenen Beweisantrags durch die zweitinstanzlich anwaltlich vertretende Klägerin. Sie hat einen solchen Beweisantrag weder wiedergegeben noch unter Angabe einer konkreten Aktenfundstelle hinreichend genau bezeichnet (vgl BSG Beschluss vom 8.5.2019 - B 8 SO 75/18 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 23.5.2017 - B 9 SB 76/16 B - juris RdNr 6). Vielmehr ergibt sich aus ihren Ausführungen in der Beschwerdebegründung ausschließlich, dass erstinstanzlich ein Beweisangebot erfolgt ist. Schon aus diesem Grund kann ihre Sachaufklärungsrüge keinen Erfolg haben.

10

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

11

3. Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

12

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.