Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.02.2026, Az.: B 4 AS 4/26 AR
Einlegen der Beschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 04.02.2026
- Aktenzeichen
- B 4 AS 4/26 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 12630
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:040226BB4AS426AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Münster - 06.11.2024 - AZ: S 8 AS 98/22
- LSG Nordrhein-Westfalen - 08.12.2025 - AZ: L 21 AS 1715/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2025 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die von den Klägern persönlich mit Telefax vom 19.12.2025 am 12.1.2026 eingelegten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung sind als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf sind die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das von den Klägern persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.