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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.02.2026, Az.: B 10 ÜG 12/25 AR

Verweisung des Rechtsstreits wegen Entschädigungsbegehren aufgrund überlanger Verfahrensdauer; Sachliche Unzuständigkeit des BSG für Entschädigungsklagen wegen überlanger Dauer

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
04.02.2026
Aktenzeichen
B 10 ÜG 12/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14042
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:040226BB10UEG1225AR0

Tenor:

Das Bundessozialgericht ist sachlich unzuständig. Es verweist den Rechtsstreit an das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Tiergartenstraße 5, 17235 Neustrelitz.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt mit ihrer beim BSG erhobenen Klage vom 14.11.2025 eine Entschädigung wegen überlanger Dauer ihrer in 2025 anhängig gemachten Verfahren vor dem SG Schwerin (S 10 AS 368/25, S 10 AS 363/25 ER, S 10 AS 364/25, S 10 AS 367/25).

2

Nach § 98 SGG gelten für die sachliche und örtliche Zuständigkeit die §§ 17, 17a und 17b Abs 1, Abs 2 Satz 1 GVG entsprechend. Das BSG ist sachlich für die erhobene Klage nicht zuständig. Es entscheidet über das Rechtsmittel der Revision (§ 39 Abs 1, § 160 SGG) sowie das der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 SGG) und in erster Instanz nur über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen Bund und Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern in Angelegenheiten des § 51 SGG und über speziell geregelte Streitigkeiten, zu denen das Begehren der Klägerin nicht gehört sowie in Entschädigungsklagen bei überlanger Dauer eines Verfahrens gegen den Bund. Entsprechend § 17a Abs 2 Satz 1 GVG verweist das angerufene Gericht in einem solchen Fall nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das zuständige Gericht.

3

Sachlich, örtlich und funktionell zuständiges Gericht für eine Klage auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens gegen ein Land ist nach § 202 Satz 2 SGG iVm § 201 Abs 1 Satz 1 GVG das LSG, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Die streitgegenständlichen Verfahren der Klägerin waren vor dem SG Schwerin anhängig, das die Klägerin in ihrem Rechtsmittelschriftsatz ausdrücklich benennt (§ 92 Abs 1 Satz 2 SGG), sodass die Zuständigkeit des LSG Mecklenburg-Vorpommern gegeben ist und der Rechtsstreit dorthin zu verweisen ist.

4

Sowohl die Klägerin als auch der vom Senat im Wege der Auslegung ermittelte Beklagte, das Land Mecklenburg-Vorpommern, sind zur beabsichtigten Verweisung an das LSG Mecklenburg-Vorpommern mit Schreiben vom 28.11.2025 angehört worden. Eine Stellungnahme ist seitens der Beteiligten nicht eingegangen.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 98 Satz 2 SGG).