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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.02.2026, Az.: B 8 SO 3/26 BH

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen ein Hinweisschreiben des Vorsitzenden

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
03.02.2026
Aktenzeichen
B 8 SO 3/26 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14133
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:030226BB8SO326BH0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Hessen - 07.01.2026 - AZ: L 4 AR 1/26

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für ein Rechtsmittel gegen das Schreiben des Hessischen Landessozialgerichts vom 7. Januar 2026 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen das Schreiben vom 7. Januar 2026 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat ein Schreiben des Antragstellers (vom 25.12.2025) erhalten. Der Vorsitzende hat ihm (dem Antragsteller) mitgeteilt, bezüglich einiger darin benannten Aktenzeichen könne kein ihm zuzuordnendes Rechtsschutzbegehren erkannt werden. Die Aktenzeichen existierten entweder nicht oder beträfen nicht den Antragsteller, weshalb insoweit kein Verfahren angelegt werde. Bezüglich der übrigen im Schreiben genannten Verfahren erhalte er separate Mitteilungen (Schreiben vom 7.1.2026). Hiergegen wendet sich der Antragsteller auch an das Bundessozialgericht (BSG) mit "Berufung/Revision/NZB=PKH Gesuch".

2

Der Senat legt das Begehren des gerichtserfahrenen Antragstellers als Beschwerde gegen das Schreiben des LSG vom 7.1.2026 wegen angeblich verweigerter Bearbeitung seiner Rechtsmittel und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für dieses Rechtsmittel aus.

3

Dem Antragsteller steht keine PKH zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>, § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>). Eine Beschwerde gegen ein Hinweisschreiben des Vorsitzenden ist nicht statthaft, denn solche Schreiben sind nicht anfechtbar. Mit der Ablehnung von PKH entfällt auch die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

4

Die Beschwerde ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

6

Der Senat weist darauf hin, dass er vergleichbare Eingaben des Antragstellers in dieser Angelegenheit zukünftig nicht mehr bearbeitet. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7-8).