Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.02.2026, Az.: B 8 SO 8/25 B
Anforderung an die Begründung einer Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 02.02.2026
- Aktenzeichen
- B 8 SO 8/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14135
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:020226BB8SO825B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Köln - 04.03.2024 - AZ: S 27 SO 280/23
- LSG Nordrhein-Westfalen - 30.01.2025 - AZ: L 9 SO 79/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2025 - L 9 SO 79/24 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Im vorliegenden Rechtsstreit steht die Zulässigkeit der Klage in Streit.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII). Die Beklagte hob die für Juli 2022 bewilligten Leistungen teilweise auf und forderte die Erstattung von 126,59 Euro (Bescheid vom 11.4.2022; Widerspruchsbescheid vom 22.6.2023). Der Kläger hat am selben Tag beim Sozialgericht (SG) Köln zwei Schriftsätze eingereicht, die als Klagen registriert worden sind. Die vorliegende Klage (zum Aktenzeichen S 27 SO 280/23) hat das SG abgewiesen, weil sie wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sei (Gerichtsbescheid vom 4.3.2024). Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwerde 750 Euro nicht überschreite (Urteil vom 30.1.2025).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil legt der Kläger Beschwerde ein und macht innerhalb der auf seinen Antrag um einen Monat verlängerten Begründungsfrist geltend, es liege ein absoluter Revisionsgrund vor, weil er nach den bei ihm vorliegenden Unterlagen vom LSG nicht ordnungsgemäß zum Termin geladen worden sei.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Die Begründung der Beschwerde entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen; der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ist nicht in der gebotenen Weise bezeichnet worden.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen.
Der Kläger behauptet einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz <GG>), weil er nicht "ordnungsgemäß" geladen worden sei und so gehindert gewesen sei, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Nach § 110 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 153 Abs 1 SGG bestimmt der Vorsitzende Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Der klägerische Vortrag, der auf diese Norm nur sinngemäß Bezug nimmt, macht aus sich heraus nicht im Ansatz nachvollziehbar, aus welchen Umständen sich hier ergeben sollte, dass er nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden ist und deshalb nicht teilnehmen konnte. Der Kläger behauptet nicht einmal, eine Terminmitteilung, die nach § 63 Abs 1 Satz 2 SGG(in der Fassung des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17.8.2001 - BGBl I 2144) nicht (mehr) zugestellt werden muss, nicht erhalten zu haben. Er bezeichnet auch keine sonstigen Mängel im Hinblick auf den notwendigen Inhalt der Mitteilung. Es ist aber nicht Aufgabe des Senats, die Vorgehensweise des LSG auf Vortrag ins Blaue hinein umfänglich auf denkbare Verfahrensfehler hin zu überprüfen.
Eine weitere Frist zur Begründung der Beschwerde, wie sie der Kläger beantragt hatte, war nicht einzuräumen. Eine weitere Verlängerung dieser Frist ist nicht zulässig (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG). Hierauf hat die Vorsitzende noch vor Ablauf der Frist hingewiesen. Ob der Kläger aus anderen Gründen ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten, kann dahinstehen, weil er jedenfalls eine weitere Begründung bis heute nicht nachgereicht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.