Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.02.2026, Az.: B 7 AS 1/26 AR
Vewerfung der Beschwerde des Klägers gegen Nichtzulassung der Revision wegen Unzulässigkeit; Nichteinhaltung der Formerfordernis mangels Einlegung der Beschwerde durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 02.02.2026
- Aktenzeichen
- B 7 AS 1/26 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13670
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:020226BB7AS126AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Bremen - AZ: S 44 AS 307/25
- LSG Niedersachsen-Bremen - 17.12.2025 - AZ: L 13 AS 253/25
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die vom Kläger persönlich mit Schriftsatz vom 29.12.2025 sinngemäß eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie mit Schreiben des BSG vom 8.1.2026 ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.