Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.01.2026, Az.: B 7 AS 295/25 BH
Ablehnung des Antrags der Klägerin zur Bewilligung von PKH für Beschwerdeverfahren und Beiordnung eines Rechtsanwalts; Fehlen der vorgeschriebenen Form sowohl für formlosen Antrag auf PKH als auch für Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.01.2026
- Aktenzeichen
- B 7 AS 295/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 12287
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:290126BB7AS29525BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Potsdam - 16.03.2022 - AZ: S 49 AS 360/18
- LSG Berlin-Brandenburg - 16.10.2025 - AZ: L 3 AS 424/22
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Oktober 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K, P, beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der am 23.12.2025 per Telefax beim BSG eingegangene Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihrem Prozessbevollmächtigten am 2.12.2025 zugestellt wurde, Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt K zu bewilligen, ist abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 2014, 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - SozR 4-1500 § 66 Nr 6 RdNr 5 f mwN). Das ist hier nicht geschehen. Die Klägerin hat zwar ihren Antrag auf PKH "vorab per Fax ... (ohne Anlagen)" beim BSG fristgerecht gestellt, jedoch innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 2.1.2026 endete (§ 160a Abs 1, §§ 64, 63 SGG, §§ 166 ff ZPO), keine Erklärung vorgelegt. Die am 5.1.2026 beim BSG eingegangene Erklärung ist verspätet.
Das LSG hat die Klägerin in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert war. Weil daher die Bewilligung von PKH abzulehnen ist, scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).