Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.01.2026, Az.: B 7 AS 187/25 AR, B 7 AS 206/25 AR

Einlegung der Beschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
29.01.2026
Aktenzeichen
B 7 AS 187/25 AR, B 7 AS 206/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 13579
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:290126BB7AS18725AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stuttgart - 17.07.2025 - AZ: S 24 AS 3058/24
SG Stuttgart - 17.07.2025 - AZ: S 24 AS 1016/25
LSG Baden-Württemberg - 03.11.2025 - AZ: L 13 AS 2569/25
LSG Baden-Württemberg - 03.11.2025 - AZ: L 13 AS 2570/25

Tenor:

Die Verfahren der Klägerin mit den Aktenzeichen B 7 AS 187/25 AR sowie B 7 AS 206/25 AR werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 7 AS 187/25 AR (§ 113 Abs 1 SGG).

Die Beschwerden der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in den Beschlüssen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. November 2025 - L 13 AS 2569/25 und L 13 AS 2570/25 - werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die von der Klägerin persönlich mit Telefax vom 2.12.2025 sinngemäß eingelegten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen sind als unzulässig zu verwerfen.

2

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist die Klägerin in den Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Entscheidungen ausdrücklich hingewiesen worden. Das von der Klägerin persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.