Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.01.2026, Az.: B 12 P 1/26 AR
Form und Frist der Beschwerdeeinlegung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.01.2026
- Aktenzeichen
- B 12 P 1/26 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10490
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:290126BB12P126AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Düsseldorf - AZ: S 31 P 183/21
- LSG Nordrhein-Westfalen - 10.12.2025 - AZ: L 5 P 135/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat mit einem, durch das LSG weitergeleiteten, Schriftsatz vom 26.12.2025, beim BSG am 15.1.2026 eingegangen, Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 10.12.2025 eingelegt. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG die Berufung gemäß § 153 Abs 5 SGG auf den Berichterstatter übertragen.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LSG ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Beschwerden können wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 10.12.2025 ist zudem nicht statthaft, § 177 SGG.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.