Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.01.2026, Az.: B 12 KR 2/26 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.01.2026
- Aktenzeichen
- B 12 KR 2/26 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10703
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:290126BB12KR226AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Koblenz - 19.02.2025 - AZ: S 11 KR 173/24
- LSG Rheinland-Pfalz - 11.12.2025 - AZ: L 5 KR 39/25
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 11.12.2025 mit einem per Telefax am 2.1.2026 eingegangenen Schreiben vom 26.12.2025 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.