Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.01.2026, Az.: B 12 BA 1/25 B
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen i.R.d. Tätigkeit als Fremdgeschäftsführer
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.01.2026
- Aktenzeichen
- B 12 BA 1/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14142
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:290126BB12BA125B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Nordrhein-Westfalen - 04.12.2024 - AZ: L 8 BA 193/20
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen ist nicht substantiiert dargelegt, da die maßgeblichen Rechtsfragen zur Auslegung des Beschäftigungsbegriffs und zur Verfassungsmäßigkeit der Versicherungspflicht durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts bereits geklärt sind.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 47 285,78 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von 47 285,78 Euro für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2. als (Fremd-)Geschäftsführer der Klägerin in den Jahren 2013 bis 2016.
Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen, welches - wie nur dem Gesamtzusammenhang der Beschwerdebegründung zu entnehmen ist - die Beitragsforderung der Beklagten bestätigt und den Beigeladenen zu 2. als bei der Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt angesehen hat.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat in ihrer Beschwerdebegründung den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.
Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN).
1. Die Begründung genügt schon deshalb nicht den sich aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ergebenden Anforderungen, weil es an einer geordneten Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und des Verfahrensablaufs fehlt. Die geordnete Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zumindest in gedrängter Form ist Mindestvoraussetzung für eine Entscheidung über eine Grundsatzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), weil es dem Beschwerdegericht andernfalls unmöglich ist, sich - wie erforderlich - ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Vortrags des Beschwerdeführers ein Bild über den Streitgegenstand sowie die rechtlichen wie tatsächlichen Streitpunkte zu machen, und zu beurteilen, ob die als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen überhaupt entscheidungserheblich sind (stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 19.2.2025 - B 5 R 100/24 B - juris RdNr 7 mwN).
Vorliegend fehlt es bereits an einem Mindestmaß der Sachverhaltsdarstellung. Die Klägerin gibt weder an, gegen welche Bescheide der Beklagten sie sich wendet, noch welchen Inhalt diese konkret haben. Zum Verfahrensverlauf fehlen jedwede Angaben. Auch der Inhalt des angegriffenen Beschlusses wird nur im Ansatz erkennbar. Mit ihrer umfangreichen Begründung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, das LSG habe die Bedeutung des Art 2 Abs 1 GG für die Statusfeststellung von Fremdgeschäftsführern nicht hinreichend berücksichtigt, womit für die privatautonome Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer im Sinne seiner Selbständigkeit kein Raum bleibe. Zudem hätten die Vorgerichte einen Summierungseffekt von mehreren aufeinandertreffenden Tatsachen nicht in den Abwägungsvorgang einbezogen, was eine Rechtsfrage zu § 128 SGG aufwerfe. Zwar werden im Rahmen der hierzu angeführten Argumente vereinzelte Aspekte der rechtlichen Begründung des LSG angedeutet, doch wird diese Begründung hierdurch nicht ansatzweise nachvollziehbar. Zudem fehlt es an Angaben zu den vom LSG festgestellten Tatsachen, die allein Grundlage einer Entscheidung des BSG aufgrund der angestrebten Revision sein können (§ 163 SGG) und für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit aufgeworfener Rechtsfragen unabdingbar sind. So fehlen zB Angaben zu den Feststellung bezüglich des Inhalts des Gesellschafts- und des Geschäftsführervertrags sowie zu Art und Umfang der Tätigkeit des Beigeladenen zu 2. für die Klägerin. Ohne eine zumindest gedrängte Darstellung der vom LSG festgestellten Tatsachen, des Inhalts der Entscheidung und der vom LSG hierzu gegebenen Begründung kann der Senat jedoch nicht beurteilen, ob ein Zulassungsgrund gegeben sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil oder den Akten herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 2.3.1995 - 7 BAr 196/94 - SozR 3-1500 § 66 Nr 3 - juris RdNr 16 mwN; BSG Beschluss vom 22.1.2025 - B 1 KR 71/23 B - juris RdNr 5 mwN).
2. Unabhängig von der wegen unzureichender Sachverhaltsdarstellung nicht dargelegten Klärungsfähigkeit genügt die Beschwerdebegründung auch im Übrigen nicht den nach § 160 Abs 2 SGG und § 160a Abs 2 Satz 3 SGG geltenden Anforderungen.
a) Die Klägerin formuliert zunächst folgende Frage:
"Ist es mit der in Art. 2 Abs. 1 GG (resp. Art. 12 Abs. 1 GG) geschützten Privatautonomie, verstanden als die Freiheit über den Selbstentwurf des Menschen nach seinem Willen zu entscheiden, vereinbar, dass schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Geschäftsführer, die das zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis im Sinne einer weisungsfreien selbständigen Beschäftigung gestalten und auch so leben, in der nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV gebotenen Abwägung unberücksichtigt bleiben?"
Insoweit hält die Klägerin insbesondere die Reichweite der Verfassungsbindung bei Statusentscheidungen für klärungsbedürftig, denn es sei "eben nicht selbstverständlich, dass Betroffene, die für sich rechtsgeschäftlich qua Privatautonomie gesichert haben, dass sie für ihr Wohl und Wehe selbst einstehen, gleichwohl Pflichtmitglieder in einem Pflichtverband werden müssen, weil die Rechtsprechung privatautonome Regelungen für gewichtslos hält".
Hiermit und mit den weiteren hierauf bezogenen, insbesondere verfassungsrechtlichen Ausführungen wird die Klärungsbedürftigkeit der formulierten Frage nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtsfrage ist ua auch dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Allerdings kann auch eine höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer Vorschrift des Bundesrechts iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG erneut klärungsbedürftig werden, wenn den bisherigen Entscheidungen in nicht geringem Umfang in Rechtsprechung oder Schrifttum widersprochen wird und keineswegs von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist in der Beschwerdebegründung näher darzulegen. Hierzu muss substantiiert aufgezeigt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der bisherigen Rechtsprechung widersprochen wird, inwiefern die Beantwortung der Rechtsfrage weiterhin umstritten ist oder welche neuen erheblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die zu einer Neubetrachtung der bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und eine anderweitige Entscheidung nicht offensichtlich ausschließen (vgl zB BSG Beschluss vom 4.5.2023 - B 5 R 30/23 B - juris RdNr 10 mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Durch die Rechtsprechung des BVerfG und des BSG ist bereits geklärt, dass es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, dass die für sämtliche Zweige der Sozialversicherung in § 7 Abs 1 SGB IV enthaltene Definition der "Beschäftigung" es im Wesentlichen den Sozialgerichten überlässt, diesen unbestimmten Begriff unter Verwendung der Rechtsfigur des Typus auszulegen (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - juris). Zugleich ist geklärt, dass die Versicherungspflicht der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich weder gegen das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG; vgl hierzu zB BVerfG Urteil vom 3.4.2001 - 1 BvR 2014/95 - BVerfGE 103, 197) noch gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG(vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 31.8.2004 - 1 BvR 1776/97 - BVerfGK 4, 46) oder die Berufsfreiheit des Art 12 Abs 1 GG verstößt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind Steuer- und Abgabevorschriften nur dann an Art 12 Abs 1 GG zu messen, wenn sie in einem engen Zusammenhang zur Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 3.6.2013 - 1 BvR 131/13 ua - BVerfGK 20, 327 RdNr 18 mwN), was bei der Einbeziehung in die Sozialversicherung regelmäßig nicht gegeben ist. Aus der Verfassung lässt sich nicht das Recht herleiten, dass Tätigkeiten, die ihrer Art nach unter Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und nach deren Weisungen ausgeübt werden, sozialversicherungsfrei bleiben (vgl BSG Urteil vom 20.7.2023 - B 12 R 15/21 R - juris RdNr 28).
Die Klägerin zeigt weder auf, dass sich die formulierte Frage auf Grundlage dieser Rechtsprechung nicht beantworten ließe, noch, dass die hierdurch geklärten Rechtsfragen erneut klärungsbedürftig geworden sein könnten. In der Beschwerdebegründung gibt die Klägerin zwar diverse (verfassungs-)rechtliche und sozialpolitische Äußerungen wieder. Sie benennt aber weder Rechtsprechung noch Literatur, durch die der oben genannten Rechtsprechung des BVerfG und des BSG konkret widersprochen wird, noch legt sie dar, dass die von ihr vorgetragenen Gesichtspunkte, insbesondere zur Auslegung des Art 2 Abs 1 GG und dessen Bedeutung für die Tragweite der Privatautonomie in Bezug auf die Feststellung des Erwerbsstatus und die Einbeziehung in die Sozialversicherung im obigen Sinne neu wären. Hierzu hätte es einer Untersuchung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und BSG und der darauf basierenden Darlegung bedurft, dass diese Gesichtspunkte darin nicht und auch nicht sinngemäß bereits berücksichtigt worden sind. Auch dieses fehlt in der Beschwerdebegründung.
b) Darüber hinaus hält die Klägerin folgende weitere Frage für grundsätzlich bedeutend:
"Wird die Bundesnorm § 128 SGG verletzt, wenn die Beurteilung des Sachverhalts ohne Berücksichtigung der Wirkung eines Summierungseffektes, welcher durch das Vorliegen mehrere Tatsachen entsteht, durchgeführt wird? Mit anderen Worten, darf das Gericht in der Würdigung des Sachverhalts auf die Anwendung des Prinzips einer Beurteilung mehrere Tatsachen auf die Wirkung eines Summierungseffektes verzichten?"
Hierzu führt die Klägerin aus, diese Frage sei entscheidungserheblich, weil die Vorgerichte die im Rahmen der Statusfeststellung nach § 7 Abs 1 SGB IV erforderliche Abwägung der für und gegen eine Selbständigkeit sprechenden Tatsachen - sofern sie überhaupt stattgefunden habe - ohne Berücksichtigung des Prinzips des Summierungseffektes durchgeführt hätten. Damit rügt die Klägerin im Kern einen Verfahrensmangel in Form einer Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG, weil das LSG im Rahmen seiner Beweiswürdigung ein hierbei vermeintlich zu berücksichtigendes Prinzip nicht beachtet habe. Die Rüge eines Verstoßes gegen im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung zu beachtende Grundsätze kann jedoch gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG nicht zur Zulassung der Revision führen. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Regelung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 23.11.2023 - B 9 V 8/23 B - juris RdNr 9 mwN). Ein Beschwerdeführer kann die gesetzlichen Beschränkungen der Verfahrensrüge in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG - soweit sie reichen - auch nicht dadurch erfolgreich umgehen, dass er die Rüge in eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu kleiden sucht (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.1.2020 - B 10 ÜG 15/19 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 22.9.2020 - B 13 R 45/20 B - juris RdNr 11).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 und 3, § 162 Abs 3 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.