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Bundessozialgericht
Urt. v. 28.01.2026, Az.: B 1 KR 20/24 R

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
28.01.2026
Aktenzeichen
B 1 KR 20/24 R
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2026, 15947
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:280126UB1KR2024R0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Freiburg - 20.10.2023 - AZ: S 15 KR 928/23
LSG Baden-Württemberg - 14.05.2024 - AZ: L 11 KR 3343/23

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Mai 2024 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger Anspruch auf die von der Beklagten als zweitangegangener Rehabilitationsträgerin gewährte stationäre Entwöhnungsmaßnahme in der Fachklinik Haus W hatte.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten über die Leistungspflicht der beklagten Krankenkasse für eine stationäre Rehabilitation für Suchtkranke (Suchtrehabilitation).

2

Der 2005 geborene Kläger befand sich zum Vollzug einer Jugendstrafe in einer Justizvollzugsanstalt (JVA). Da die Möglichkeit einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 38 Abs 1 Satz 1 iVm § 35 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) bestand, beantragte er durch die Fachstelle Sucht der JVA am 28.7.2022 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) die Kostenübernahme für eine stationäre Suchtrehabilitation. Die DRV Bund leitete den Antrag am 8.8.2022 wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen an die Beklagte weiter. Mit Bescheid vom 26.8.2022 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Nachdem die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden war, dem Kläger eine Zusage für eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation in Form einer stationären Drogentherapie zu erteilen, bewilligte sie mit Ausführungsbescheid vom 23.1.2023 die Übernahme der Kosten einer stationären Suchtrehabilitation für zunächst acht Wochen in der Fachklinik Haus W unter Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens. Am 14.3.2023 hat das AG A beschlossen, die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des AG H vom 17.3.2022 gemäß § 35 Abs 1 BtMG ab 29.3.2023 bis längstens 29.3.2025 zur Durchführung einer stationären Suchttherapie in der Fachklinik Haus W zurückzustellen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 15.3.2023). Am 29.3.2023 begab sich der Kläger zur Durchführung der Therapie in die Fachklinik Haus W.

3

Im gerichtlichen Hauptsacheverfahren hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids verurteilt, die Kosten für die stationäre Entwöhnungsbehandlung zu tragen (Urteil vom 20.10.2023). Das LSG hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Kostenübernahme gegen die Beklagte als zuständige zweitangegangene Trägerin, dem nicht der Ruhenstatbestand des § 16 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V entgegenstehe. Es bestehe kein vorrangiger Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Gesetzbuch über den Justizvollzug in Baden-Württemberg Buch 4 - Jugendstrafvollzug. Dessen Anwendungsbereich sei bereits nicht eröffnet. Es handele sich bei einer Maßnahme zur Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG nicht um den Vollzug einer Freiheitsstrafe in (besonderen) JVAen, sondern um eine Therapie außerhalb des Strafvollzugs (Urteil vom 14.5.2024).

4

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 16 Abs 1 Satz 1 Nr 4 und § 40 SGB V. Die Resozialisierung sei nicht im Leistungsumfang des § 40 SGB V enthalten. Der Leistungsanspruch ruhe jedenfalls. Es bestehe ein vorrangiger Anspruch des Klägers auf Gesundheitsfürsorge nach dem jeweiligen Strafvollzugsgesetz (StVollzG) des Landes. Der Vollzugsstatus von Personen in Maßnahmen nach § 35 BtMG erfahre durch diese Maßnahme keine Änderung.

5

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Mai 2024 sowie des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Oktober 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

II

8

Die Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage (dazu 1) ist begründet (dazu 2).

9

1. Die Klage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

10

Statthafte Klageart für das Begehren des Klägers ist die (kombinierte) Anfechtungs- und Feststellungsklage.

11

Nach der vorläufigen Bewilligung der Leistung durch den Ausführungsbescheid der Beklagten vom 23.1.2023 aufgrund der einstweiligen Anordnung des LSG und der Erbringung der Leistung in der Fachklinik Haus W steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf eine erneute Leistungserbringung zu. Dies begehrt der Kläger auch nicht. Das Ziel des Klägers ist aber nicht nur die Aufhebung der ablehnenden Leistungsentscheidung der Beklagten vom 26.8.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.3.2023 in der Hauptsache. Vielmehr will er den Rechtsgrund für das Behaltendürfen des durch die erbrachte Sachleistung zugewendeten geld-werten Vorteils feststellen lassen. Statthafte Klageart für diesen Fall ist die (kombinierte) Anfechtungs- und Feststellungsklage (vgl BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 31/13 R - BSGE 118, 40 = SozR 4-2500 § 51 Nr 3, RdNr 11 f; BSG vom 13.12.2016 - B 1 KR 10/16 R - BSGE 122, 181 = SozR 4-2500 § 2 Nr 6, RdNr 9; BSG vom 17.12.2020 - B 1 KR 28/20 R - juris RdNr 8). Der Kläger bedarf zur Abwehr eines Erstattungsanspruchs der Beklagten der Feststellung (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG), dass die Beklagte die Leistung zu Recht erbracht hat. Hat die Klage Erfolg, scheidet eine Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach § 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 945 ZPO oder § 50 SGB X aus. Das für eine Feststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse ist damit zu bejahen.

12

Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Der von dem Kläger vor dem SG ausdrücklich gestellte Leistungsantrag, die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Entwöhnungsbehandlung in der Fachklinik Haus W (endgültig) zu tragen, ist deshalb ausgehend von seinem Klageziel dahingehend auszulegen, dass er mit einer Anfechtungs- und Feststellungklage begehrt, seinen Anspruch auf die gewährte stationäre Entwöhnungsmaßnahme in der Fachklinik Haus W festzustellen. Nur diesem Begehren haben die Vorinstanzen mit ihren Urteilen entsprochen. Mit der Feststellungsmaßgabe war der Tenor des der Klage stattgebenden Urteils klarstellend neu zu fassen.

13

2. Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte hat zu Unrecht den Antrag des Klägers auf Bewilligung der stationären Suchtrehabilitation abgelehnt. Der Bescheid vom 26.8.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.3.2023 war daher aufzuheben und der Leistungsanspruch des Klägers festzustellen. Die Beklagte war als zweitangegangene Rehabilitationsträgerin zuständig (dazu a). Als zweitangegangene Rehabilitationsträgerin hat die Beklagte den Anspruch des Klägers unter allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen auch der anderen Rehabilitationsträger zu prüfen. Es kann jedoch offenbleiben, ob der Kläger auch einen Anspruch nach § 15a SGB VI hatte. Jedenfalls hatte er einen Anspruch gegen die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), den er auch geltend gemacht hat (dazu b). Der Anspruch ruhte auch nicht nach § 16 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V während der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs 1 Satz 1 BtMG(dazu c).

14

a) Die Beklagte ist als zweitangegangene Rehabilitationsträgerin gemäß § 14 Abs 2 Satz 4 SGB IX zuständig. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist eröffnet. Die streitgegenständliche Suchttherapie stellt eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation (§ 5 Nr 1 SGB IX) und damit eine Teilhabeleistung dar (vgl auch § 94 Abs 1 SGB X). Es handelt sich jedenfalls bei der beantragten Maßnahme um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation auch dann, wenn mit ihr weitere Ziele verfolgt worden sein sollten (näher dazu RdNr 27).

15

b) Der Kläger hatte gegen die Beklagte aufgrund seines Antrags einen Anspruch auf eine stationäre Suchtrehabilitation nach § 40 Abs 2 SGB V.

16

aa) Der Anspruch des Klägers auf eine stationäre Suchtrehabilitation nach § 40 Abs 2 SGB V war nicht durch § 40 Abs 4 SGB V ausgeschlossen.

17

Ob der Kläger die hier als mögliche Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung allein in Betracht kommende Kinderrehabilitation (§ 15a SGB VI) hätte beanspruchen können, kann offenbleiben. Für die vorrangige Leistungspflicht der Beklagten ist ausreichend, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte nach § 40 Abs 2 SGB V vorliegen (dazu nachfolgend RdNr 19 ff) und der Kläger hier sein Wahlrecht nicht zugunsten einer Leistung nach § 15a SGB VI ausgeübt hat.

18

Zwar bestimmt § 40 Abs 4 SGB V, dass Leistungen nach § 40 Abs 1 und 2 SGB V nur erbracht werden, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht erbracht werden können. Der Vorrang der Leistungen anderer Sozialversicherungsträger gilt aber ua nicht in den Fällen des § 15a SGB VI. Die beiden hier in Betracht kommenden Ansprüche nach § 40 Abs 2 SGB V und nach § 15a SGB VI stehen gleichrangig nebeneinander. Durch die - im Sinne der Weiterleitung erfolglose - Antragstellung beim Rentenversicherungsträger hat der Kläger sein Wahlrecht (vgl hierzu zB LSG Hamburg vom 22.2.2017 - L 2 R 90/16 - juris RdNr 30 mwN; Welti/Rzadkowski in Becker/Kingreen, SGB V, 9. Aufl 2024, § 40 RdNr 21a) jedenfalls nicht allein dahingehend ausgeübt, dass er einen Anspruch auf Suchtrehabilitation vorrangig nach § 15a SGB VI und nur hilfsweise nach § 40 Abs 2 SGB V geltend gemacht hätte. Insoweit fehlt es an einer entsprechenden Äußerung des Klägers.

19

bb) Der Kläger war während des Vollzugs der Strafhaft in der GKV bei der Beklagten versichert.

20

Allein der Vollzug einer Strafhaft führt nicht zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses in der GKV. Einen dahingehenden Beendigungstatbestand enthält das Gesetz nicht. Das einmal begründete Versicherungsverhältnis besteht während der Strafhaft fort, soweit die Voraussetzungen eines Versicherungstatbestands ununterbrochen vorliegen (unklar insoweit OLG Karlsruhe vom 4.3.2016 - 2 VAs 72/15 - juris RdNr 11 ff mwN, das nicht ausführt, welcher Versicherungstatbestand während der Strafhaft fortbestand; zu einem Versicherungsverhältnis kraft Familienversicherung LSG Sachsen-Anhalt vom 30.3.2015 - L 6 KR 71/14 B ER - juris RdNr 27), allerdings ruht der Leistungsanspruch nach § 16 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V(zum Begriff des Ruhens vgl Heinz in jurisPK-SGB V, 5. Aufl 2025, § 16 RdNr 16, Stand 1.4.2025; Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, § 16 RdNr 72 ff, Stand April 2019).

21

Der Kläger war nach den Feststellungen des LSG vor Haftantritt bei der Beklagten familienversichert (§ 10 Abs 2 SGB V). Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Dieser Versicherungstatbestand blieb während der Dauer der Inhaftierung bestehen.

22

cc) Dem Anspruch des Klägers stand nicht entgegen, dass er den Rehabilitationsantrag während des Vollzugs der Strafhaft stellte, als seine Leistungsansprüche nach § 16 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V(vgl zu den Voraussetzungen des Ruhenstatbestands RdNr 29 ff) ruhten, und die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs 1 Satz 1 BtMG von der Bewilligung der Leistung durch die Beklagte abhing, also die Bewilligung vor dem Ende des Ruhens erfolgen musste. Der Anspruch des Klägers auf die stationäre Suchtrehabilitation war schon vor der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs 1 Satz 1 BtMG entstanden.

23

Die Krankenkasse hat ihre Leistungsbewilligung - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - jedenfalls für den Fall abzugeben, dass es infolge der Zurückstellung zu einer Beendigung des Ruhens der Leistungsansprüche kommt. Ob Gleiches auch für den Fall der Neubegründung eines Versicherungsverhältnisses, insbesondere nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V, gilt, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Leistungsbewilligung steht unter der Rechtsbedingung einer positiven Zurückstellungsentscheidung (von einer - eventuell iS einer Nebenbestimmung verstandenen - aufschiebenden Bedingung ausgehend LSG Sachsen-Anhalt vom 30.3.2015 - L 6 KR 71/14 B ER - juris RdNr 27). Dies ergibt sich bereits aus dem Regelungsgehalt des § 35 Abs 1 Satz 1 BtMG iVm dem sich aus § 11 Abs 2, § 12 Abs 1, § 27 Abs 1 Satz 1 Nr 6, § 40 SGB V ergebenden Zweck, den Versicherten die notwendigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zur Verfügung zu stellen. Die Krankenkasse könnte eine Leistung nur dann ablehnen, wenn die Bewilligung für den Strafgefangenen deshalb keine Auswirkung hätte, weil trotz der Bewilligung der Anspruch auch während der Zurückstellung der Strafvollstreckung ruhen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall (dazu RdNr 29 ff).

24

Die Erbringung der Suchtrehabilitation ist nach § 35 Abs 1 Satz 1 BtMG an die Zurückstellung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe bzw Jugendstrafe (vgl § 38 BtMG) durch die Vollstreckungsbehörde geknüpft. Die Zurückstellung der Vollstreckung wiederum setzt voraus, dass sich der Verurteilte wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Soll die Suchtrehabilitation zulasten eines Kostenträgers erfolgen, ist dessen Kostenzusage erforderlich. Damit bedingen sich die Leistungsbewilligung durch den Kostenträger und die Zurückstellungsentscheidung der Vollstreckungsbehörde gegenseitig. Bei diesem Zusammenspiel der beiden Rechtskreise geht die krankenversicherungsrechtliche Leistungsbewilligung der in Aussicht gestellten strafvollstreckungsrechtlichen Zurückstellungsentscheidung regelhaft voraus (vgl zum Abstellen auf den zukünftigen Zeitraum der Leistungserbringung LSG Baden-Württemberg vom 10.11.2022 - L 4 KR 3020/22 ER-B - juris RdNr 5). Ob es zu einer positiven Zurückstellungsentscheidung kommt, liegt außerhalb der Zuständigkeit der Krankenkasse. Die positive Zurückstellungsentscheidung ist deshalb als Rechtsbedingung für den Anspruch auf die zukünftige Suchtrehabilitation davon unabhängig, ob die Krankenkasse eine derartige Verknüpfung ausdrücklich erklärt hat, etwa durch den Erlass einer Nebenbestimmung iS des § 32 SGB X.

25

dd) Die weiteren Leistungsvoraussetzungen des § 40 Abs 2 und 3 SGB V sind erfüllt.

26

(1) Die beantragte stationäre Suchttherapie ist eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation, die hier erforderlich war.

27

Ob eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation iS des SGB V vorliegt, ist anhand der gesetzlichen Bestimmungen zu den Aufgabenschwerpunkten und besonderen Zielen und Inhalten unter Berücksichtigung der medizinischen Vorgaben zu bestimmen (vgl Waßer in jurisPK-SGB V, 5. Aufl 2025, § 40 RdNr 43, Stand 1.4.2025). Nach § 11 Abs 2 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Das LSG hat gestützt auf ärztliche Stellungnahmen festgestellt, dass die stationäre Suchtrehabilitation zur Verwirklichung der Rehabilitationsziele nach § 11 Abs 2 SGB V erforderlich gewesen ist (§ 40 Abs 2 Satz 1 SGB V). Damit hat das LSG implizit auch festgestellt, dass die Maßnahme überhaupt diesen Zielen diente. Durchgreifende Verfahrensrügen gegen diese Feststellung hat die Beklagte nicht vorgebracht. Sie ist daher für den Senat bindend (vgl § 163 SGG). Ob die Maßnahme daneben auch der Resozialisierung des Klägers gedient hat, ist ohne Belang (vgl zur Einordnung einer Entwöhnungsbehandlung im Rahmen des § 35 BtMG als Leistung der medizinischen Rehabilitation auch Hessisches LSG vom 9.9.2025 - L 4 AY 6/25 B ER - juris RdNr 40 mwN).

28

(2) Schließlich nahm der familienversicherte Kläger gerade die Leistung in Anspruch, die ihm durch den Ausführungsbescheid der Beklagten vom 23.1.2023 - wenn auch nur vorläufig - bewilligt worden war (§ 40 Abs 3 Satz 1, § 10 Abs 2 Nr 2 SGB V).

29

c) Der Anspruch ruhte gemäß § 16 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V nicht mehr während der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs 1 Satz 1 BtMG und damit nicht mehr ab Beginn der stationären Rehabilitationsmaßnahme.

30

Der Anspruch auf Leistungen ruht nach dieser Vorschrift, solange gegen Versicherte (ua) eine freiheitsentziehende Maßnahme vollzogen wird, und auch nur dann, soweit die Versicherten als Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem StVollzG haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhalten. In der Person des familienversicherten Klägers war dieser Ruhenstatbestand im maßgeblichen Zeitraum der Leistungserbringung nicht verwirklicht. Während der Maßnahme zur Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG fand weder der Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßnahme statt (dazu aa) noch bestand ein anderweitiger vorrangiger Anspruch auf Gesundheitsfürsorge (dazu bb).

31

aa) Eine freiheitsentziehende Maßnahme iS des § 16 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V setzt voraus, dass sich der Versicherte in einer Vollzugsanstalt aufhält. Dies folgt aus einer Auslegung der Vorschrift anhand von Regelungszweck und Systematik unter Berücksichtigung der einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften in §§ 35 f BtMG. Während der Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung der Suchtrehabilitation nach § 35 Abs 1 BtMG war der Vollzug der freiheitsentziehenden Maßnahme iS des § 16 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V unterbrochen (dazu 1). Daraus folgt nach Regelungszweck und Systematik des § 16 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V, dass während der Suchtrehabilitation kein Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßnahme vorlag (dazu 2). Damit weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des 4. BSG-Senats ab (dazu 3).

32

(1) Unter § 16 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V fallen nach dem Zusammenhang der in dieser Vorschrift geregelten Tatbestände freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne des Strafrechts (vgl zu § 216 Abs 1 RVO: BSG vom 10.3.1987 - 3 RK 23/86 - SozR 2200 § 216 Nr 10 S 32). Ob die hier durchgeführte Suchtrehabilitation eine solche freiheitsentziehende Maßnahme war, bestimmt sich nach den §§ 35, 36 BtMG: Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und beruht die Tat auf der Betäubungsmittelabhängigkeit, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Strafvollstreckung unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten einer therapeutischen Behandlung zurückstellen (§ 35 Abs 1 BtMG). Der Wortlaut von § 35 Abs 1 BtMG, wonach die Vollstreckung der Strafe "zurückgestellt" wird, spricht dafür, dass die Strafe während der therapeutischen Behandlung nicht vollstreckt wird. Der Verurteilte befindet sich nicht im Strafvollzug. Dementsprechend gehört die Therapiezeit nicht zur Strafvollstreckung im eigentlichen Sinne (vgl BGH vom 4.8.2010 - 5 AR (VS) 22/10 - BGHSt 55, 243 RdNr 11). Allerdings ist die Strafvollstreckung im weiteren Sinne noch nicht abgeschlossen. Die Therapiezeit ist nach § 36 Abs 1 Satz 1 oder Abs 3 BtMG auf die Strafe anzurechnen. Der Strafrest kann nach § 36 Abs 1 Satz 3 oder Abs 2 BtMG zur Bewährung ausgesetzt werden (vgl KG Berlin vom 31.8.2005 - 1 AR 895/05 ua - juris RdNr 8; Fabricius in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl 2024, § 35 RdNr 328; Schöfberger, NStZ 2005, 441, 442). Die Einwirkung findet aber nicht in einer Vollzugsanstalt, sondern außerhalb derselben durch therapeutische Maßnahmen statt (vgl auch KG Berlin vom 25.10.2004 - 5 Ws 560/04 Vollz - juris RdNr 10). Die Zurückstellung begründet damit eine "Zwitterstellung", die sich letztlich nur anhand der jeweiligen gesetzlichen Regelungssystematik rechtlich zutreffend einordnen lässt (KG Berlin vom 31.8.2005 - 5 Ws 389/05 - juris RdNr 8). Dies ist hier § 16 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V.

33

(2) Nach Regelungszweck und Systematik des § 16 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V fehlt es während der für die therapeutische Maßnahme unterbrochenen Strafvollstreckung am Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßnahme im krankenversicherungsrechtlichen Sinne. Entscheidend ist darauf abzustellen, dass der Strafvollzug im eigentlichen Sinne unterbrochen ist (so auch SG Lüneburg vom 9.10.2013 - S 1 R 381/12 - juris RdNr 12 zum Ausschlusstatbestand des § 12 Abs 1 Nr 5 SGB VI). Denn die in § 16 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V genannten freiheitsentziehenden Maßnahmen zeichnen sich insgesamt dadurch aus, dass der Versicherte sich als Gefangener in einer Vollzugsanstalt aufhält und insbesondere nicht frei über seinen Aufenthalt und damit auch über die Art und Weise seiner Gesundheitsvorsorge bestimmen kann. Die Vorschrift nennt insoweit Untersuchungshaft, Unterbringung, Vollzug der Freiheitsstrafe und freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung. Während einer Rehabilitationsmaßnahme ist der Verurteilte aber nicht in vergleichbarer Weise in der Bestimmung über seinen Aufenthalt beschränkt. So muss er zwar bei Abbruch der Therapie mit dem Widerruf der Zurückstellung und mit seiner Verhaftung rechnen und ist insoweit in seiner Freizügigkeit beschränkt (vgl Schöfberger, NStZ 2005, 441, 442; vgl auch KG Berlin vom 31.8.2005 - 1 AR 895/05 ua - juris RdNr 8 und 10). Damit handelt es sich jedoch nicht um eine gegenwärtige, sondern lediglich um eine potenzielle Beschränkung der Bewegungsfreiheit. Während der Rehabilitationsmaßnahme ist der Verurteilte auch nicht notwendigerweise in der Wahl seines Aufenthalts beschränkt. Nach einer entsprechenden Gesetzesänderung können nunmehr insbesondere auch ambulante staatlich anerkannte Therapieprogramme Anrechnung finden (Fabricius in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl 2024, § 36 RdNr 14).

34

(3) Diese Auslegung des Ruhenstatbestands steht nicht im Widerspruch zum Urteil des 4. Senats des BSG vom 5.8.2021 (B 4 AS 58/20 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 65 RdNr 20 ff) zum Ausschlusstatbestand des § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II. Danach greift dieser Ausschlusstatbestand auch, wenn die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen der Behandlung eines Betäubungsmittelabhängigen in einer stationären Therapieeinrichtung unter Anrechnung auf die Strafe zurückgestellt wird. Der Entscheidung des 4. BSG-Senats lag das Tatbestandsmerkmal "Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung" iS des § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II zugrunde. Der 4. BSG-Senat bezieht sich zwar auch auf das Regelungskonzept der §§ 35, 36 BtMG(aaO RdNr 29 ff), stellt aber maßgeblich auf die Begründung des Gesetzentwurfs zur Einfügung des § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II(aaO RdNr 27; BT-Drucks 16/1410 S 20: Gleichstellung mit einem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung) und auf Sinn und Zweck dieser Ausschlussregelung ab (aaO RdNr 33, regelhaft fehlende Möglichkeit der Erwerbstätigkeit; Abgrenzung des SGB II vom SGB XII nach objektiven Kriterien). Für die hier maßgebliche Auslegung des Ruhenstatbestands nach § 16 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V kommt es hierauf jedoch nicht an.

35

bb) Unabhängig vom Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßnahme fehlt es auch an einem Anspruch auf sonstige Gesundheitsfürsorge iS des § 16 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V.

36

(1) Die Vorschrift dient dem Sinn und Zweck, den Doppelbezug von Leistungen zu vermeiden. Die Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (GRG) vom 20.12.1988 (BGBl I 2477) eingeführt und übernimmt im Grundsatz die Regelung des § 216 Abs 1 Nr 2 RVO(BT-Drucks 11/2237 S 165). Diese Regelung wiederum diente der Vermeidung des Doppelbezugs von Leistungen (BSG vom 19.8.1964 - 3 RK 1/61 - SozR Nr 2 zu § 216 RVO; Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, Stand 4/2019, § 16 SGB V RdNr 39). Mit der Einführung des § 16 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V sollte dieser Regelungszweck übernommen werden und darüber hinaus das Ruhen ausdrücklich davon abhängig gemacht werden, dass die Versicherten Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem StVollzG haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhalten (vgl BT-Drucks 11/2237 S 165). Der Gesetzgeber des GRG dachte dabei an die Fälle, in denen Strafgefangenen gestattet wird, ein "freies Beschäftigungsverhältnis" mit der Folge einzugehen, dass sie in der GKV pflichtversichert sind und das Strafvollzugsrecht darauf mit dem Ruhen der vollzugsrechtlichen Gesundheitsfürsorge reagiert.

37

(2) Im Wortlaut des Ruhenstatbestands wird zwar auf einen "Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz" abgestellt. Damit ist aber nicht die amtliche Kurzform des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung vom 16.3.1976 (BGBl I 581; Berichtigung BGBl I 1976, 2088; Berichtigung BGBl I 1977, 436) gemeint. Vielmehr ist dies als dynamische Verweisung auf das jeweils geltende StVollzG zu verstehen. Andernfalls hätte der Ruhenstatbestand keinen praktisch nennenswerten Anwendungsbereich mehr. Denn nach der Neuregelung der Art 72 ff GG durch das Föderalismusreformgesetz vom 28.8.2006 (BGBl I 2034) fällt der Strafvollzug in die Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art 74 Abs 1 Nr 1 iVm Art 70 Abs 1 GG). Das StVollzG gilt gemäß Art 125a Abs 1 GG seit dem 1.9.2006 als Bundesrecht fort, kann aber durch Landesrecht ersetzt werden. Inzwischen ist der Strafvollzug in allen Bundesländern landesrechtlich geregelt (vgl Gerhold in BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, Stand 8/2025, StVollzG § 1 RdNr 2, Einl RdNr 18, 18.1). Außerdem haben alle Bundesländer mittlerweile Gesetze zum Jugendstrafvollzug erlassen oder die Vorschriften über den Jugendstrafvollzug in ihr jeweiliges Straf- bzw Justizvollzugsgesetz integriert (vgl Gerhold in BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, Stand 8/2025, StVollzG § 1 RdNr 2, Einl RdNr 19, 19.1). Bei dem vorrangigen Anspruch auf Gesundheitsfürsorge, der zum Entfallen des Leistungsanspruchs führt, handelt es sich dementsprechend regelmäßig um einen nach den (Jugend-)StVollzGen der Länder begründeten Anspruch.

38

(3) Der Kläger hatte während der Suchtrehabilitation keinen vorrangigen Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Landesrecht.

39

Nach § 31 Abs 1 des Gesetzbuchs über den Justizvollzug in Baden-Württemberg Buch 4 - Jugendstrafvollzug - vom 10.11.2009 (JVollzGB IV; GBl BW 2009, 545) haben junge Gefangene einen Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Versorgung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit. Nach § 1 Abs 1 Nr 3 des Gesetzbuchs über den Justizvollzug in Baden-Württemberg Buch 1 - Gemeinsame Regelungen und Organisation - (JVollzGB I; in der vom 14.1.2021 bis zum 29.7.2022 geltenden Fassung vom 17.12.2020 <aF>, GBl BW 2021, 1; in der ab 30.7.2022 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.7.2022, GBl 2022, 410) regelt dieses Gesetz (ua) den Vollzug der Jugendstrafe (nach den §§ 17 und 18 des Jugendgerichtsgesetzes <JGG> und der Freiheitsstrafe nach § 114 JGG, so ergänzend noch die aF), welche gemäß § 3 Abs 4 JVollzGB I in besonderen Justizvollzugsanstalten, in Teilanstalten oder Außenstellen von Justizvollzugsanstalten (Jugendstrafanstalten) oder in besonderen Abteilungen von Justizvollzugsanstalten vollzogen wird. Nach der Auslegung des LSG ist bereits der Anwendungsbereich des JVollzGB nach diesen Vorschriften im Fall einer Suchtrehabilitation zur Zurückstellung der Strafvollstreckung nicht eröffnet.

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Diese Auslegung ist für den Senat bindend (§ 162 SGG). Nach § 162 SGG ist revisibel entweder eine Vorschrift des Bundesrechts oder eine sonstige im Bezirk des Berufungsgerichts geltende Vorschrift, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Revisibilität von Landesrecht wird auch angenommen, wenn inhaltlich gleiche Vorschriften in Bezirken verschiedener LSGe gelten und die Übereinstimmung nicht nur zufällig, sondern bewusst und gewollt herbeigeführt worden ist (stRspr; vgl etwa BSG vom 27.10.2009 - B 1 KR 4/09 R - BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr 5, RdNr 19; BSG vom 23.6.2015 - B 1 KR 20/14 R - BSGE 119, 141 = SozR 4-2500 § 108 Nr 4, RdNr 17; BSG vom 19.6.2018 - B 1 KR 32/17 R - BSGE 126, 87 = SozR 4-2500 § 108 Nr 5, RdNr 22; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 162 RdNr 5a). Das ist in der Regel anzunehmen, wenn Landesrecht zum Zwecke der Vereinheitlichung übereinstimmend erlassen worden ist oder auf einer bundesgesetzlichen Rahmengesetzgebung beruht (BSG vom 20.1.2005 - B 3 KR 21/04 R - juris RdNr 17; BSG vom 27.10.2009 - B 1 KR 4/09 R - BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr 5, RdNr 19). Hierzu muss der Revisionskläger aber in der Revisionsbegründung gleich-lautende Normen im Bezirk eines anderen LSG benennen sowie den Zweck der Vereinheitlichung darlegen (stRspr; vgl etwa BSG vom 8.9.2009 - B 1 KR 8/09 R - SozR 4-2500 § 69 Nr 7, RdNr 26; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 162 RdNr 5b). Dies hat die Beklagte nicht getan. Die Voraussetzungen liegen auch objektiv nicht vor. Den vom LSG zur Auslegung herangezogenen Vorschriften liegt überwiegend eine andere Gesetzestechnik zugrunde als den einschlägigen Vorschriften der übrigen Landesgesetze (vgl Arloth in Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl 2021, Einl RdNr 6; Lindemann in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl 2022, § 1 LandesR RdNr 1; J. Müller in BeckOK Strafvollzug BW, Stand 10/2025, JVollzGB I § 1 RdNr 30). Anders als die Mehrzahl der Bundesländer (vgl Gerhold in BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, Stand 8/2025, StVollzG § 1 RdNr 2, Einl RdNr 18.1) orientiert sich das Land Baden-Württemberg nicht an dem 2011 vorgelegten Musterentwurf zum StVollzG. Mit dem zeitlich vorangegangenen Erlass des JVollzGB im Jahr 2009 orientierte sich der baden-württembergische Landesgesetzgeber vielmehr noch an dem bis dato geltenden StVollzG des Bundes (vgl Landtag von Baden-Württemberg, Drucks 14/5012 S 1). Auch bei Neufassung des § 1 JVollzGB I durch das Gesetz zur Änderung des JVollzGB vom 26.7.2022 (GBl BW 2022, 410), wird nicht auf den Musterentwurf Bezug genommen. Vielmehr handelte es sich hierbei ausweislich der Gesetzesbegründung nur um Anpassungen "grundsätzlich redaktioneller Art" (vgl Landtag von Baden-Württemberg, Drucks 17/2613 S 29). Etwaige inhaltliche Übereinstimmungen sind also jedenfalls nicht bewusst und gewollt herbeigeführt worden.

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Der Anwendungsbereich des JVollzGB wird zwar letztlich anhand bundeseinheitlicher Begriffe bestimmt, indem nämlich auf bestimmte Haftarten Bezug genommen wird. Auch dies begründet jedoch nicht die Revisibilität des Landesrechts. Die Revisibilität einer landesrechtlichen Vorschrift kann nicht damit begründet werden, dass ein Begriff dieser Vorschrift auch in revisiblen Normen enthalten ist, soweit nicht in einer revisiblen Norm eine - auch für das Landesrecht geltende - Begriffsbestimmung erfolgt (vgl BSG vom 3.7.1956 - 1 RA 30/56 - SozR Nr 43 zu § 162 SGG; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 162 RdNr 6a). Das Bundesrecht enthält im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Landesstrafvollzugsgesetze aber keine zwingenden Begriffsbestimmungen.

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Schließlich verletzt die Anwendung des irrevisiblen Landesrechts nicht höherrangiges Bundesrecht. Bundesrecht ist verletzt, wenn das Berufungsgericht den Rahmen zulässiger Gesetzesauslegung überschritten und damit die Bindung an Gesetz und Recht (Art 3 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) missachtet (Willkürverbot) (stRspr; vgl etwa BSG vom 10.9.1987 - 10 RAr 10/86 - BSGE 62, 131, 135 = SozR 4100 § 141b Nr 40 S 153; BSG vom 22.7.2004 - B 3 KR 20/03 R - SozR 4-2500 § 112 Nr 3 RdNr 5; BSG vom 8.9.2009 - B 1 KR 8/09 R - SozR 4-2500 § 69 Nr 7 RdNr 28; BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 9/16 R - SozR 4-5562 § 11 Nr 2 RdNr 27; BSG vom 9.4.2019 - B 1 KR 2/18 R - juris RdNr 23) oder wenn es bei der Gesetzesauslegung bundesrechtliche Normen herangezogen hat, die den ihnen beigelegten Regelungsgehalt nicht aufweisen (vgl etwa BSG vom 28.6.2001 - B 3 P 9/00 R - BSGE 88, 215, 219 = SozR 3-3300 § 9 Nr 1 S 5; BSG vom 10.3.2011 - B 3 KS 2/10 R - BSGE 108, 8 = SozR 4-5425 § 4 Nr 1, RdNr 17; BSG vom 29.2.2012 - B 12 KR 7/10 R - BSGE 110, 151 = SozR 4-5420 § 40 Nr 1, RdNr 12; einschränkend aber BSG vom 3.11.1993 - 14b REg 6/93 - SozR 3-6935 Allg Nr 1, S 3, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG; BSG vom 22.3.2018 - B 5 RE 5/16 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 16 RdNr 57).

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Das LSG hat den Rahmen zulässiger Gesetzesauslegung nicht überschritten und damit auch nicht das Willkürverbot verletzt. Insbesondere hat es den Regelungsgehalt der §§ 35, 36 BtMG nicht verkannt.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.