Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.01.2026, Az.: B 8 SO 44/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 27.01.2026
- Aktenzeichen
- B 8 SO 44/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 11767
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:270126BB8SO4425AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Berlin-Brandenburg - 27.11.2025 - L 23 SO 286/25 ER
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. November 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung "mit dem er den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet wissen will, ihm unverzüglich geeignete Eingliederungshilfen, insbesondere zur Beendigung seiner Obdachlosigkeit, bereitzustellen" abgelehnt (Beschluss vom 27.11.2025). In der Entscheidung hat es auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hingewiesen (§ 177 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Hiergegen richtet sich das Vorbringen des Antragstellers.
Die Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG), als die der Senat das Vorbringen des Antragstellers wertet, ist nicht statthaft und schon deshalb in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss des LSG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.