Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.01.2026, Az.: B 7 AS 5/26 AR, B 7 AS 6/26 AR

Verwerfung der verbundenen Beschwerden des Klägers magels erforderlicher Einlegung durch zugelassenen Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.01.2026
Aktenzeichen
B 7 AS 5/26 AR, B 7 AS 6/26 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 12286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:270126BB7AS526AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Cottbus - 12.03.2025 - AZ: S 25 AS 498/24
SG Cottbus - 12.03.2025 - AZ: S 25 AS 346/24
LSG Berlin-Brandenburg - 15.10.2025 - AZ: L 34 AS 321/25
LSG Berlin-Brandenburg - 15.10.2025 - AZ: L 34 AS 322/25

Tenor:

Die Verfahren des Klägers mit den Aktenzeichen B 7 AS 5/26 AR sowie B 7 AS 6/26 AR werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 7 AS 5/26 AR (§ 113 Abs 1 SGG).

Die sinngemäßen Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Beschlüssen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Oktober 2025 - L 34 AS 321/25 und L 34 AS 322/25 - werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen, die ihm jeweils am 23.10.2025 zugestellt worden sind, mit einem an das LSG adressierten Schreiben vom 21.11.2025 "Revision/Fortsetzungsklage zum Bundessozialgericht/Antrag auf Zulassung Revision" eingelegt. Das Schreiben ist nach Weiterleitung durch das LSG am 12.1.2026 beim BSG eingegangen.

2

Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers als Beschwerden iS von § 160a SGG als die einzig infrage kommenden Rechtsmittel gegen die oben genannten Entscheidungen. Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam aber nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in den Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Entscheidungen ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das LSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind schon deshalb ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.