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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.01.2026, Az.: B 3 KS 1/25 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.01.2026
Aktenzeichen
B 3 KS 1/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 10655
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:270126BB3KS125AR0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Nordrhein-Westfalen - 27.11.2025 - AZ: L 5 KR 165/20

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten, am 1.12.2025 zugestellten Beschluss des LSG.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist. Wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der Berufungsentscheidung zutreffend hingewiesen worden. Einen Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren vor dem BSG hat die Klägerin bis zum Ablauf der Monatsfrist nicht gestellt. Die Beschwerde ist deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.