Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.01.2026, Az.: B 12 KR 3/26 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 27.01.2026
- Aktenzeichen
- B 12 KR 3/26 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10704
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:270126BB12KR326AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Ulm - 08.08.2023 - AZ: S 15 KR 2475/22
- LSG Baden-Württemberg - 18.11.2025 - AZ: L 11 KR 3172/23
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18.11.2025 mit einem vom LSG weitergeleiteten und am 22.1.2026 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 5.1.2026 "Beschwerde wegen nicht zugelassener Revision ( Anschlußberufung ) bzw. die Zeitfrist für die mögliche Beschwerde am BSG" eingelegt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.