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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.01.2026, Az.: B 8 SO 4/26 AR

Verwerfung der Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
26.01.2026
Aktenzeichen
B 8 SO 4/26 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 11239
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:260126BB8SO426AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 31.07.2025 - AZ: S 37 SO 1284/25 ER
LSG Berlin-Brandenburg - 27.11.2025 - AZ: L 15 SO 214/25 B ER

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. November 2025 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 31.7.2025 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als unbegründet zurückgewiesen (Beschluss vom 27.11.2025). In der Entscheidung hat es auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hingewiesen (§ 177 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Hiergegen richtet sich die von der Bevollmächtigten an das LSG gerichtete Beschwerde des Antragstellers, die vom LSG an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitet worden ist.

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist; der Beschluss des LSG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.