Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.01.2026, Az.: B 12 R 2/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 26.01.2026
- Aktenzeichen
- B 12 R 2/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10705
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:260126BB12R225AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 28.02.2025 - AZ: S 105 R 1508/24
- LSG Berlin-Brandenburg - 15.10.2025 - AZ: L 33 R 155/25
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Oktober 2025 werden als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Kläger haben gegen das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15.10.2025 jeweils mit einem Schriftsatz - datiert auf den 16.11.2025, beim BSG eingegangen am 14.11.2025 - Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil sind unzulässig, denn sie entsprechen nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerden konnten, worauf die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden sind, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.
Die Beschwerden sind daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.