Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.01.2026, Az.: B 11 AL 29/25 BH
Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Verfahren der Beschwerden
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 26.01.2026
- Aktenzeichen
- B 11 AL 29/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13584
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:260126BB11AL2925BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Mainz - 28.03.2025 - AZ: S 15 AL 122/24
- LSG Rheinland-Pfalz - 25.08.2025 - AZ: L 1 AL 15/25
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Anträge des Klägers, ihm für Verfahren der Beschwerden gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. August 2025 sowie ein Urteil vom 2. Juli 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden des Klägers gegen die bezeichneten Entscheidungen werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das LSG hat mit Urteil vom 12.6.2025 die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 28.3.2025 zurückgewiesen; das Urteil ist ihm am 27.6.2025 zugestellt worden. Mit Beschluss (nach § 153 Abs 4 SGG) vom 25.8.2025 hat das LSG die Anträge des Klägers auf Tatbestandsberichtigung und Ergänzung des Urteils vom 12.6.2025 abgelehnt. Der Kläger hat mit Schriftsatz, beim LSG eingegangen am 3.9.2025, "gegen den Beschluss vom 25.08.2025 und Urteil vom 02.07.2025" "Nichtzulassungsbeschwerde/Revision (PKH-Gesuch) und Antrag gemäß §§ 139, 140 SGG" gestellt.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Den beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerden kommen keine Erfolgsaussichten zu (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). Der Beschluss des LSG ist, soweit er die Tatbestandsberichtigung ablehnt, unanfechtbar (§ 139 Abs 2 Satz 2 SGG). Soweit die Entscheidung über die Ablehnung der Urteilsergänzung (§ 140 SGG) angegriffen werden soll, ist nach Durchsicht der Akten sowie unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers kein Gesichtspunkt erkennbar, den ein Rechtsanwalt im angestrebten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren würde erfolgreich rügen können. Soweit der Kläger PKH für ein anzustrebendes Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen ein Urteil vom 2.7.2025 wendet, ist ein solches im vorliegenden Verfahren nicht ergangen. Das Urteil des LSG vom 12.6.2025 ist bereits Gegenstand des PKH-Verfahrens B 11 AL 21/25 BH gewesen.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegten Beschwerden sind unzulässig. Sie entsprechen nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind schon deshalb nach § 160 Abs 4 Satz 1 SGG i.V.m. § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.