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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.01.2026, Az.: B 5 R 56/25 BH

Beanspruchung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung der Zeit eines Forschungsstudiums in der DDR als rentenrechtliche Zeit und eines höheren Zugangsfaktors

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.01.2026
Aktenzeichen
B 5 R 56/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 11122
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:230126BB5R5625BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Speyer - 28.02.2025 - AZ: S 5 R 52/23
LSG Rheinland-Pfalz - 02.07.2025 - AZ: L 6 R 44/25

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Nur eine einzige abgeschlossene Hochschulausbildung kann als Ausbildungsanrechnungszeit berücksichtigt werden. Die ohne Beitragsleistung zurückgelegten rentenrechtlichen (Ausbildungs-)Anrechnungszeiten dienen nicht der Vervollständigung der Versicherungsbiographie, sondern stellen lediglich eine Solidarleistung der Versichertengemeinschaft dar. Auch für die in der DDR Erwerbstätigen gilt nichts anderes.

  2. 2.

    Ein in der DDR absolviertes Forschungsstudium erfüllt nicht den Tatbestand einer Beitragszeit oder einer gleichgestellten Beitragszeit.

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Juli 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung der Zeit eines Forschungsstudiums in der DDR als rentenrechtliche Zeit und eines höheren Zugangsfaktors.

2

Der 1955 geborene Kläger absolvierte in der ehemaligen DDR vom 29.8.1974 bis zum 14.4.1978 ein Hochschulstudium und schloss dieses mit dem Diplom ab. Am 15.4.1978 begann er ein Forschungsstudium, das er am 15.10.1981 beendete und zum "Dr.-Ing." promovierte. Die Beklagte bewilligte dem Kläger ab dem 1.7.2011 zunächst eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid vom 21.3.2013), die in der Folgezeit auf Dauer gewährt wurde. Der Rentenberechnung wurde stets ein verminderter Zugangsfaktor iHv 0,892 zugrunde gelegt.

3

Mit Bescheid vom 25.10.2021 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 1.4.2021 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Entgeltpunkte, die bereits Grundlage der früheren Rente gewesen waren, behielten den Zugangsfaktor der früheren Rente in Höhe von 0,892 und Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage einer Rente gewesen waren, erhielten den Zugangsfaktor 1,000. Die Zeit des Forschungsstudiums berücksichtigte die Beklagte weder als Anrechnungs- noch als Beitragszeit. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 2.1.2023).

4

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 28.2.2025). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 2.7.2025). Ein Anspruch auf höhere Altersrente bestehe nicht. Die Zeit des Forschungsstudiums sei weder als Anrechnungszeit noch als Beitragszeit zu berücksichtigen. Mit dem Abschluss des Diplomstudiengangs durch erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung und der Zuerkennung des akademischen Grades eines Diplomingenieurs ende der nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI berücksichtigungsfähige "Besuch einer Hochschule". Dem Kläger sei damit der Weg in das Berufsleben eröffnet gewesen. Die Anerkennung einer gleichgestellten Beitragszeit scheitere schon an der Ausschlussregelung des § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB VI, weil das Forschungsstudium in der DDR eine "Hochschulausbildung" im Sinne dieser Vorschrift sei. Zudem habe die Beklagte den Zugangsfaktor jeweils richtig bestimmt.

5

Der Kläger hat mit am 13.8.2025 beim BSG eingegangenem Schreiben vom 12.8.2025 Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt.

II

6

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Das ist hier nicht der Fall. Die angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde durch einen vor dem BSG vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

7

Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter zur erfolgreichen Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde in der Lage wäre. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die angegriffene Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein bestimmter Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Verfahrensakten nicht ersichtlich.

8

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist nicht erkennbar. Es stellt sich nach Aktenlage keine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer weiteren Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

9

Nach § 58 Abs 1 Nr 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr ua eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht haben. In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass nur eine einzige abgeschlossene Hochschulausbildung als Ausbildungsanrechnungszeit berücksichtigt werden kann. Die ohne Beitragsleistung zurückgelegten rentenrechtlichen (Ausbildungs-)Anrechnungszeiten dienen nicht der Vervollständigung der Versicherungsbiographie, sondern stellen lediglich eine Solidarleistung der Versichertengemeinschaft dar. Auch für die in der DDR Erwerbstätigen gilt nichts anderes (vgl BSG Urteil vom 16.12.1997 - 4 RA 67/97 - SozR 3-2600 § 58 Nr 13 - juris RdNr 15 ff; BSG Urteil vom 24.10.1996 - 4 RA 121/95 - SozR 3-2600 § 248 Nr 1 - juris RdNr 34 ff; s auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 30.8.2000 - 1 BvR 319/98 - SozR 3-2600 § 248 Nr 6 - juris RdNr 8 ff).

10

Ferner ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt, dass ein in der DDR absolviertes Forschungsstudium nicht den Tatbestand einer Beitragszeit oder einer gleichgestellten Beitragszeit erfüllt (vgl BSG Urteil vom 23.3.1999 - B 4 RA 18/98 R - SozR 3-2600 § 248 Nr 4 - juris RdNr 18 ff; s auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 30.8.2000 - 1 BvR 319/98 - SozR 3-2600 § 248 Nr 6 - juris RdNr 8 ff).

11

Die Voraussetzungen nach denen der Zugangsfaktor bestimmt wird, ergeben sich unmittelbar aus § 77 SGB VI. Die Auslegung der Vorschrift ist in Bezug auf den hier maßgeblichen § 77 Abs 3 Satz 1 und Satz 3 Nr 2 SGB VI geklärt. Sind bereits aus Entgeltpunkten durchgehend Rentenleistungen gezahlt worden, ist es ausgeschlossen, sie als im Verminderungszeitraum "nicht in Anspruch genommen" zu behandeln (vgl BSG Urteil vom 18.10.2023 - B 5 R 5/23 R - SozR 4-2600 § 77 Nr 13 <vorgesehen> - juris RdNr 16 ff). Die Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung ist zudem mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl BVerfG Beschluss vom 11.1.2011 - 1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09 - BVerfGE 128, 138 = SozR 4-2600 § 77 Nr 9).

12

Es spricht auch nichts dafür, dass das LSG iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in entscheidungserheblicher Weise von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht. Ebenso wenig ist ein rügefähiger Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

13

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO nicht in Betracht.