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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.01.2026, Az.: B 6a KR 30/25 AR

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.01.2026
Aktenzeichen
B 6a KR 30/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 10592
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:220126BB6aKR3025AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 27.01.2024 - AZ: S 29 KR 160/23
LSG Niedersachsen-Bremen - 21.10.2025 - AZ: L 16 KR 47/24

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Oktober 2025 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im zuvor genannten Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat mit einem von ihr selbst unterzeichneten, am 13.11.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 10.10.2025 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.10.2025 "Revision" eingelegt. Das Urteil des LSG ist ihr am 24.10.2025 zugestellt worden.

2

1. Soweit die Klägerin durch die im Betreff des Schreibens verwendete Formulierung "Beiordnung des Verfahrenspfleger[s]" möglicherweise die Beiordnung eines Notanwalts beantragen wollte, bleibt dieser Antrag ohne Erfolg. Nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts hat die Klägerin nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Die Beiordnung kann mit der Begründung beantragt werden, ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt habe nicht gefunden werden können. Um dies aufzuzeigen, muss der Kläger innerhalb der Rechtsmittelfrist darlegen, dass er zumutbare Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ergriffen hat, die aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen erfolglos geblieben sind (vgl BSG Beschluss vom 10.3.2025 - B 3 KR 14/24 BH - juris RdNr 3 mwN). Etwaige Nachweise über Bemühungen, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, legt die Klägerin bereits nicht vor.

3

2. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Klägerin im Betreff ihres Schreibens gewählten Formulierung von "Beiordnung des Verfahrenspfleger[s] bei behaupteter Prozessunfähigkeit". Steht die Prozessunfähigkeit für den Prozess fest, kann dieser zwar grundsätzlich nur mit einem besonderen Vertreter (§ 72 SGG) fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet ist und das Amtsgericht keinen Betreuer bestellt hat (vgl BSG Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R - SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 9; BSG Beschluss vom 28.8.2018 - B 8 SO 13/18 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 22.1.2019 - B 1 KR 32/18 S - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 17.12.2019 - B 1 KR 73/18 B - SozR 4-1500 § 56a Nr 1 RdNr 8). Das LSG ist aber gerade von einer Prozessfähigkeit der Klägerin ausgegangen und auch der Senat sieht keine entgegenstehenden Anhaltspunkte.

4

3. Der Senat wertet im Übrigen das Schreiben der Klägerin vom 10.10.2025 ("Revision") als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG, da eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a SGG den einzig in Betracht kommenden Rechtsbehelf gegen die ersichtlich angegriffene Berufungsentscheidung darstellt. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

5

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.