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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.01.2026, Az.: B 12 KR 7/25 B

Überschreiten der Bagatellgrenze mit dem erzielten Erwerbseinkommen eines Rentners hinsichtlich Beitragspflicht des Gesamtbetrags

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.01.2026
Aktenzeichen
B 12 KR 7/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 11841
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:220126BB12KR725B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Aurich - 16.11.2023 - AZ: S 8 KR 72/22
LSG Niedersachsen-Bremen - 29.04.2025 - AZ: L 4 KR 78/24

Redaktioneller Leitsatz

Nach der Rechtsprechung des BVerfG, ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen berechtigt, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen, insoweit auch Teilgruppen herauszugreifen und diese zu höheren Beitragszahlungen heranzuziehen, wenn dies durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. April 2025 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV).

2

Der Kläger ist bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gesetzlich krankenversichert. Er erzielte im Jahr 2020 zusätzlich zu seiner Rente Einnahmen aus einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit in Höhe von monatlich durchschnittlich 293,58 Euro. Die Beklagte setzte hierfür Beiträge zu GKV und sPV fest (Bescheid vom 2.12.2021; Widerspruchsbescheid vom 12.5.2022). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 16.11.2023), das LSG die Berufung zurückgewiesen. Die im Jahr 2020 bestehende Bagatellgrenze nach § 226 Abs 2 SGB V von monatlich 159,25 Euro habe der Kläger mit dem erzielten Erwerbseinkommen überschritten, so dass nach der gesetzlichen Konzeption der Gesamtbetrag von monatlich 293,58 Euro in voller Höhe beitragspflichtig sei. Dies verstoße nicht gegen Art 14 Abs 1 GG oder gegen den Gleichheitsgrundsatz. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG bestehe auch nicht deshalb, weil in der KVdR versicherte Rentner einen Freibetrag nur auf eine Rente der betrieblichen Altersversorgung und nicht auf Arbeitseinkommen oder sonstige Versorgungsbezüge erhielten. Ausdrückliches und legitimes Ziel der Freibetragsregelung sei die Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge gewesen und eine effizientere Möglichkeit zu schaffen, die Absenkung des Rentenniveaus zu kompensieren. Dies könne dazu beitragen, Grundsicherung im Alter zu verhindern. Die Privilegierung begünstige die Betriebsrentner nicht unverhältnismäßig (Urteil vom 29.4.2025).

3

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil.

II

4

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.

5

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

Der Kläger benennt als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung:

"Ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass § 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V bei geringfügigen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit eine absolute Freigrenze anwendet, bei deren geringfügiger Überschreitung der gesamte Betrag beitragspflichtig wird, während bei Betriebsrenten gemäß § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V ein Freibetrag vorgesehen ist?"

7

Die gegenwärtige Rechtslage führe dazu, dass selbst geringfügige Überschreitungen der Bagatellgrenze zu einer vollständigen Beitragspflicht des Gesamteinkommens führten. Dies erzeuge nicht nur erhebliche wirtschaftliche Belastungen, sondern auch eine abrupte Belastungswirkung ("Beitragssprung"). Die Rechtsfrage sei bislang nicht abschließend durch das BSG oder das BVerfG geklärt worden. In der juristischen Literatur werde die Unterscheidung zwischen Freigrenze und Freibetrag im Zusammenhang mit Art 3 Abs 1 GG durchaus kritisch gesehen. Gerade in Konstellationen wie der vorliegenden, in denen geringfügige Einkünfte zur Folge hätten, dass der volle Betrag der Beitragspflicht unterliege, würden sich Fragen der Belastungsgleichheit und der Verhältnismäßigkeit stellen, die einer höchstrichterlichen Klärung bedürften und hier entscheidungserheblich seien. Betroffen sei davon nicht nur der Kläger, sondern eine große Zahl von Rentnern mit selbstständigen Nebeneinkünften.

8

Es fehlt insoweit an hinreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsproblematik. Hierzu genügt es nicht, auf das Fehlen einer auf den Sachverhalt bezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG hinzuweisen. Denn eine Rechtsfrage ist auch dann als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der vom Beschwerdeführer als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN; s auch BSG Beschluss vom 28.11.2018 - B 12 R 34/18 B - juris RdNr 6). Bei der insoweit gebotenen Aufarbeitung der rechtlichen Problematik hat sich die Beschwerde daher mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und - soweit sich daraus keine Anhaltspunkte ergeben - substantiiert mit dem fraglichen Gesetz auseinanderzusetzen (vgl BSG Beschluss vom 16.10.2018 - B 12 KR 26/18 B - juris RdNr 5). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

9

Das bloße Infragestellen der Verfassungsmäßigkeit einer Norm genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, muss sie unter Auswertung der einschlägigen höchstrichterlichen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zu der (konkret) gerügten Verfassungsnorm in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (stRspr; zB BSG Beschluss vom 4.1.2024 - B 5 R 68/23 B - juris RdNr 7 mwN; BSG vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B - juris RdNr 9 mwN). Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden (vgl BSG Beschluss vom 22.2.2017 - B 1 KR 73/16 B - juris RdNr 8).

10

Der Kläger macht einen Grundrechtsverstoß geltend, beschäftigt sich aber nicht mit der Rechtsprechung des BVerfG, wonach etwa der Gesetzgeber von Verfassungs wegen berechtigt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen, insoweit auch Teilgruppen herauszugreifen und diese zu höheren Beitragszahlungen heranzuziehen, wenn dies durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 7.4.2008 - 1 BvR 1924/07 - BVerfGK 13, 431, juris RdNr 34; BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 17/18 R - BSGE 127, 254 = SozR 4-2500 § 229 Nr 24, RdNr 26). Er setzt sich auch nicht mit der (vom LSG zitierten) Entscheidung des BSG vom 5.11.2024 auseinander, die ua auf die Gesetzesmaterialien und die unterschiedliche Zwecksetzung der Freigrenze nach § 226 Abs 2 Satz 1 und des Freibetrags für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge nach § 226 Abs 2 Satz 2 SGB V eingeht (B 12 KR 5/23 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 226 Nr 4 vorgesehen, juris RdNr 13).

11

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.