Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.01.2026, Az.: B 9 V 16/25 B
Verwerfung der Beschwerde wegn Unzulässigkeit; Keine Begründung der Beschwerde von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten ist nicht innerhalb der abgelaufenen verlängerten Begründungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 21.01.2026
- Aktenzeichen
- B 9 V 16/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 11202
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:210126BB9V1625B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Berlin-Brandenburg - 05.08.2025 - AZ: L 11 VG 6/22
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. August 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache wegen der Folgen erlittenen sexuellen Missbrauchs in der Kindheit eine Versorgungsrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 anstelle der zuerkannten 50 ab dem 1.1.2010 anstatt ab dem 1.3.2012.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 7.8.2025 zugestellte Urteil des LSG vom 5.8.2025 hat dieser mit Schriftsatz vom 3.9.2025, eingegangen am selben Tag, Beschwerde zum BSG eingelegt und beantragt, der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung, hilfsweise mit Ratenzahlung unter Beiordnung der Kanzlei K zu bewilligen. Für die Begründung der Beschwerde werde die Entscheidung über die PKH abgewartet und beantragt, die Frist zur Begründung bis zum 7.11.2025 zu verlängern. Der Mandatsauftrag und die Vertretung durch die Kanzlei sei auf die Einlegung der Beschwerde, das PKH-Verfahren und die Fristverlängerung beschränkt. Nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 11.11.2025 den Antrag der Klägerin abgelehnt, ihr PKH zu gewähren und die sie insoweit vertretende Kanzlei K aus B für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG vom 5.8.2025 beizuordnen. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 26.11.2025 zugestellt. Eine Begründung der Beschwerde liegt bisher nicht vor.
II
1. Die Beschwerde ist unzulässig und daher im Beschlusswege zu verwerfen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der am 7.11.2025 abgelaufenen verlängerten Begründungsfrist für die Beschwerde (§ 160a Abs 2 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, §§ 180, 182 ZPO) von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden. Auch liegen keine Gründe vor, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl § 67 SGG). Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nicht binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses für die fristgerechte Begründung der Beschwerde gestellt worden; ebenso wenig ist innerhalb dieser Frist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt, dh die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Gericht eingereicht worden (§ 67 Abs 2 Satz 1 und 3 SGG).
Die Monatsfrist begann nach § 64 Abs 1 SGG am 27.11.2025 zu laufen. Denn am 26.11.2025 ist dem insoweit Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Beschluss zugestellt worden, mit dem der Senat die beantragte PKH-Gewährung abgelehnt hat (Beschluss vom 11.11.2025). Dadurch war das Hindernis für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im Sinne von § 67 Abs 2 Satz 1 SGG entfallen. Nach § 64 Abs 2 Satz 1 und Abs 3 SGG endete daher die Monatsfrist am 29.12.2025 (Montag). Spätestens an diesem Tag hätte die Klägerin durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten Wiedereinsetzung beantragen und die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde begründen müssen. Beides ist nicht erfolgt.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Verwerfung der danach unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.