Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.01.2026, Az.: B 2 U 27/25 AR
Form und Frist der Beschwerdeeinlegung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 21.01.2026
- Aktenzeichen
- B 2 U 27/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10486
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:210126BB2U2725AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Landshut - 12.12.2024 - AZ: S 9 U 79/24
- LSG Bayern - 21.05.2025 - AZ: L 3 U 365/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2025 - L 3 U 365/24 - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen das vorbezeichnete Urteil hat die Klägerin mit Schreiben vom 17.9.2025 beim Landessozialgericht (LSG) privatschriftlich "Rechtsmittel" eingelegt. Das LSG hat das Schreiben an das Bundessozialgericht weitergeleitet. Der Senat fasst die Eingabe als Nichtzulassungsbeschwerde auf.
Die Klägerin kann jedoch, worauf sie bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von der Klägerin privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und muss deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).