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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.01.2026, Az.: B 2 U 27/25 AR

Form und Frist der Beschwerdeeinlegung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
21.01.2026
Aktenzeichen
B 2 U 27/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 10486
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:210126BB2U2725AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Landshut - 12.12.2024 - AZ: S 9 U 79/24
LSG Bayern - 21.05.2025 - AZ: L 3 U 365/24

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2025 - L 3 U 365/24 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen das vorbezeichnete Urteil hat die Klägerin mit Schreiben vom 17.9.2025 beim Landessozialgericht (LSG) privatschriftlich "Rechtsmittel" eingelegt. Das LSG hat das Schreiben an das Bundessozialgericht weitergeleitet. Der Senat fasst die Eingabe als Nichtzulassungsbeschwerde auf.

2

Die Klägerin kann jedoch, worauf sie bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von der Klägerin privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und muss deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.