Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.01.2026, Az.: B 5 R 127/25 B
Begründung der Beschwerde innerhalb der Frist
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.01.2026
- Aktenzeichen
- B 5 R 127/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 11237
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:200126BB5R12725B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Mainz - 28.03.2025 - AZ: S 12 R 68/23
- LSG Rheinland-Pfalz - 12.09.2025 - AZ: L 4 R 59/25
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. September 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat am 24.9.2025 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG eingelegt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde ist bis zum 17.12.2025 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 17.12.2025 haben ihre vormaligen Prozessbevollmächtigten die Niederlegung der Vertretung angezeigt, ohne die Beschwerde zuvor zu begründen. Die Beschwerde ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch einen anderen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG, § 73 Abs 4 SGG).
Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG; § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.