Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.01.2026, Az.: B 3 P 10/25 B
Verwerfung dee Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen Unzulässigkeit mangels Einlegung einer Beschwerdebegründung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.01.2026
- Aktenzeichen
- B 3 P 10/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10234
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:200126BB3P1025B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Koblenz - 31.01.2023 - AZ: S 3 P 104/21
- LSG Rheinland-Pfalz - 04.09.2025 - AZ: L 5 P 19/23
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. September 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im angegriffenen, ihr am 10.9.2025 zugestellten Urteil des LSG Beschwerde eingelegt. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht erfolgt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der um einen Monat bis 10.12.2025 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.