Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.01.2026, Az.: B 7 AS 65/25 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 19.01.2026
- Aktenzeichen
- B 7 AS 65/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 11396
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:190126BB7AS6525B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Frankfurt am Main - 07.11.2023 - AZ: S 9 AS 1036/18
- LSG Hessen - 25.08.2025 - AZ: L 7 AS 300/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. August 2025 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3); dabei kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 letzte Alt SGG). In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Dies erfordert eine geordnete und verständliche Beschwerdebegründung, die jedenfalls diejenigen Tatsachen enthält, die für das Verständnis der behaupteten Zulassungsgründe unerlässlich sind (vgl nur B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 13d ff, mwN).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es mangelt schon an einer konsistenten Beschreibung des Streitgegenstands. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, worüber das LSG aus welchen Gründen wie entschieden hat. Auch der Verfahrensverlauf wird nur rudimentär dargestellt. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat schon im Ansatz anhand der Beschwerdebegründung weder zu beurteilen, ob - wie behauptet - entscheidungserhebliche Verfahrensfehler vorliegen, noch, ob die Sache Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder eine Divergenz besteht. Soweit die Kläger eine Verletzung des § 103 SGG rügen, behaupten sie noch nicht einmal, einen Beweisantrag gestellt bzw bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung aufrechterhalten zu haben. Sie rügen letztlich die Beweiswürdigung des LSG (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), was aber von vornherein eine Zulassung der Revision nicht begründen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.