Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.01.2026, Az.: B 5 R 1/26 S
Verwerfung der Rechtsschutzgesuche als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 19.01.2026
- Aktenzeichen
- B 5 R 1/26 S
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10335
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:190126BB5R126S0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Nordrhein-Westfalen - 17.12.2009 - AZ: L 2 KN 195/07
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Rechtsschutzgesuche des Klägers vom 23. November 2025, vom 8. Dezember 2025 und vom 29. Dezember 2025 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die vorgenannten privatschriftlich eingelegten Rechtsschutzgesuche des Klägers sind unzulässig und daher ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend). Es fehlt schon an einer zum BSG anfechtbaren Entscheidung. Zudem können Verfahren vor dem BSG, mit Ausnahme von Prozesskostenhilfeverfahren, nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte geführt werden (§ 73 Abs 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass er vergleichbare Anträge oder Eingaben des Klägers zwar prüfen, aber nicht mehr förmlich bescheiden wird. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f; BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 3/25 AR - juris RdNr 5 mwN).