Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.01.2026, Az.: B 4 AS 218/25 BH, B 4 AS 225/25 BH

Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.01.2026
Aktenzeichen
B 4 AS 218/25 BH, B 4 AS 225/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 12702
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:160126BB4AS21825BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Chemnitz - 13.10.2022 - AZ: S 6 AS 1430/20
SG Chemnitz - 13.10.2022 - AZ: S 6 AS 65/19
LSG Sachsen - 19.05.2025 - AZ: L 3 AS 618/22
LSG Sachsen - 19.05.2025 - AZ: L 3 AS 617/22

Redaktioneller Leitsatz

Es ist höchstrichterlich klargestellt, dass derjenige, der Leistungen nach dem SGB II begehrt, die objektive Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trägt.

Tenor:

Die Verfahren B 4 AS 218/25 BH und B 4 AS 225/25 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 4 AS 218/25 BH.

Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Mai 2025 - L 3 AS 618/22 und L 3 AS 617/22 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Gründe

1

Die gemäß § 113 Abs 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sind unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, sind auch die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.

3

a) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall.

4

Im Verfahren L 3 AS 618/22 (B 4 AS 218/25 BH) hat der Kläger höhere Leistungen für Februar bis Mai 2020 aufgrund eines monatlichen Mehrbedarfs und höherer Kosten für Unterkunft und Heizung begehrt sowie die Aufhebung eines Versagungsbescheides vom 2.3.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.1.2021 beantragt. Hinsichtlich des Versagungsbescheides ist das LSG davon ausgegangen, dass dieser nicht zulässiger Gegenstand des Berufungsverfahrens sei, weil das SG hierüber nicht entschieden habe. Dies betrifft die Umstände des Einzelfalles, wirft aber keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Hinsichtlich des Bescheides vom 30.3.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.7.2020 über die vorläufige Bewilligung von Leistungen für Februar bis Mai 2020 ist das LSG davon ausgegangen, dass die Klage und deswegen auch die Berufung unbegründet seien, da der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 30.3.2020 zu Recht als unzulässig verworfen hat; der Widerspruch sei unstatthaft, weil der Bescheid vom 30.3.2020 keinen Verwaltungsakt enthalten habe, sondern ohne Regelungswirkung nur eine einstweilige Anordnung des SG umgesetzt habe. Auch dies betrifft die Umstände des Einzelfalles, wirft aber keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (zur fehlenden Regelungswirkung von Bescheiden, die lediglich eine einstweilige Anordnung umsetzen, vgl etwa BSG vom 14.12.2023 - B 4 AS 4/23 R - BSGE 137, 210 = SozR 4-4200 § 67 Nr 1, RdNr 13 mwN).

5

Im Verfahren L 3 AS 617/22 (B 4 AS 225/25 BH) hat der Kläger höhere Leistungen für August 2018 bis Januar 2020 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für eine Monatsfahrkarte in Höhe von 44 Euro (2018) bzw 48 (2019 und 2020) sowie von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 303 Euro sowie eines höheren Regelbedarfs für die Zeit vom 18.9. bis 30.11.2019 begehrt. Das LSG hat einen Härtefallmehrbedarf (§ 21 Abs 6 SGB II) verneint, weil ein solcher Bedarf nicht unabweisbar (zu diesem Tatbestandsmerkmal zusammenfassend BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 88/20 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 35 RdNr 20 mwN) und im Übrigen auch nicht erheblich (dazu BSG vom 26.1.2022 - B 4 AS 3/21 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 36 RdNr 23; BSG vom 26.1.2022 - B 4 AS 81/20 R - juris RdNr 22 mwN) sei. Dies betrifft die Umstände des Einzelfalles, wirft aber keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das Gleiche gilt für die Entscheidung des LSG, einen Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) zu verneinen, weil es sich auch nach durchgeführter Beweisaufnahme und ausführlicher Beweiswürdigung nicht davon überzeugen konnte, dass der Kläger einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt war. Insofern ist in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt, dass ein Bedarf für Unterkunft und Heizung voraussetzt, dass sich der Betroffene einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt sieht (BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81, RdNr 35 mwN; ferner etwa BSG vom 12.10.2017 - B 4 AS 19/16 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 29 RdNr 16) und freiwillige Zahlungen nicht ausreichen (BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, RdNr 19; BSG vom 30.6.2021 - B 4 AS 76/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 116 RdNr 20). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, obliegt der tatrichterlichen Würdigung. Ebenfalls ist höchstrichterlich klargestellt, dass derjenige, der Leistungen nach dem SGB II begehrt, die objektive Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trägt (vgl etwa BVerfG [Kammer] vom 1.2.2010 - 1 BvR 20/10 - juris RdNr 2; BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 10/08 R - juris RdNr 21; ferner BSG vom 29.11.2022 - B 4 AS 64/21 R - BSGE 135, 134 = SozR 4-4200 § 41a Nr 7, RdNr 34 mwN). Schließlich wirft die Entscheidung des LSG auch hinsichtlich der Frage der Einkommensberücksichtigung keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

6

b) Es ist nicht erkennbar, dass die Entscheidungen des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

7

c) Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtenen Entscheidungen des LSG beruhen können (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) und den der Kläger in einem Beschwerdeverfahren geltend machen könnte. Nicht zu bestanden ist insbesondere, dass das LSG im Verfahren L 3 AS 618/22 (B 4 AS 218/25 BH) davon ausgegangen ist, dass der Versagungsbescheid vom 2.3.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.1.2021 nicht zulässiger Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, weil das SG hierüber versehentlich nicht entschieden hat, so dass der Kläger insofern auf das Urteilsergänzungsverfahren nach § 140 Abs 1 Satz 1 SGG zu verweisen ist (vgl auch BSG vom 5.7.2023 - B 4 AS 36/23 B - juris RdNr 7).