Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.01.2026, Az.: B 12 KR 11/25 B
Verwerfung der unzulässigen Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels Erfüllung der Darlegungsvoraussetzungen für eine Grudatzrüge; Zur grundsätzlichen Beitragspflicht grundsätzlichen Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.01.2026
- Aktenzeichen
- B 12 KR 11/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10408
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:160126BB12KR1125B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lübeck - 17.04.2020 - AZ: S 24 KR 658/19
- LSG Schleswig-Holstein - 14.05.2025 - AZ: L 5 KR 85/20 ZVW
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Im Hinblick auf die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge ist die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage unverzichtbar.
- 2.
Im Übrigen ist hinsichtlich der grundsätzlichen Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen geklärt, dass eine nicht mit Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls, sondern vorzeitige Inanspruchnahme von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einer Verbeitragung als Versorgungsbezug nicht grundsätzlich entgegensteht.
- 3.
Auch auf die tatsächliche Erfüllung des vereinbarten Versorgungszwecks bei Auszahlung der Kapitalleistung kommt es für die beitragsrechtliche Einordnung eines Versorgungsbezugs nicht an. Insoweit gilt für vorzeitig ausgezahlte Abfindungsleistungen nichts anderes als für nach Eintritt des Versicherungsfalls ausgezahlte Versorgungsleistungen.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens darüber, ob der Kläger aus einer Kapitalleistung ab dem 1.7.2011 Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat.
Im Jahr 1993 schloss der 1947 geborene Kläger eine Lebensversicherung innerhalb eines Gruppenversicherungsvertrags mit Kapitalzahlung im Todes- oder Erlebensfalles bei einem privaten Versicherungsunternehmen ab. Versicherungsnehmer war fortlaufend der damalige Arbeitgeber des Klägers. Geplanter Auszahlungstermin war seinerzeit der 1.4.2012. Der Kläger stellte die Versicherung ab dem 1.3.2006 beitragsfrei und ließ sie sich am 11.7.2008 durch Kündigung des Vertrags vorzeitig auszahlen. Er erhielt von dem Versicherungsunternehmen einen Betrag iHv 31 796,10 Euro ausgezahlt. Die Beklagte legte die Leistung der Beitragserhebung zugrunde (Bescheid vom 9.8.2011). Die vom Kläger im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens begehrte Rücknahme dieses Bescheids lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 11.7.2019; Widerspruchsbescheid vom 27.8.2019).
Das SG hat die Klage des Klägers und die auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide gerichtete Widerklage der Beklagten abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 17.4.2020). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 26.4.2023). Der Senat hat auf die Beschwerde des Klägers wegen der Nichtzulassung der Revision das Urteil des LSG wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben (Beschluss vom 24.10.2023 - B 12 KR 28/23 B). Im wiedereröffneten Verfahren hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 14.5.2025). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger ist der Meinung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft. Die Sache/der Rechtsstreit sei geeignet, das BSG zu einer "verallgemeinerungsfähigen Revidierung/Aussage zu bewegen, da die bisherige sog. gefestigte Rechtsprechung auf einer Fehldeutung des Beschlusses zu 1 BvR 1660/08" (gemeint: BVerfG Kammerbeschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - BVerfGK 18, 99 = SozR 4-2500 § 229 Nr 11) beruhe. Gerade in dieser Entscheidung sei es um eine Kapitalabfindung eines primären Rentenversprechens aus einer vom Arbeitnehmer finanzierten Kapitallebensversicherung gegangen.
a) Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht, weil darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert wird. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraus - setzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
b) Unabhängig davon legt der Kläger eine Klärungsbedürftigkeit der angesprochenen Punkte nicht hinreichend dar. Er behauptet, es gebe "bisher keine endgültig klärende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die sich entscheidungserheblich mit einer überhaupt zulässigen 'Meldung' gem. § 202 SGB V ab 2004 und mit 'Versorgungsbezügen als beitragspflichtige Einnahmen' gem. den §§ 223, 226, 237, 229 SGB V befasst" hätte.
Hinsichtlich der vorzeitigen Inanspruchnahme der Kapitalleistung setzt sich der Kläger nicht mit der hierzu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des Senats zum Nachweis der behaupteten Klärungsbedürftigkeit auseinander. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass eine nicht mit Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls, sondern vorzeitige Inanspruchnahme von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einer (unter Umständen späteren; vgl BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 12/15 R - BSGE 124, 20 = SozR 4-2500 § 229 Nr 21, RdNr 17 f) Verbeitragung als Versorgungsbezug nicht grundsätzlich entgegensteht (BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 26/10 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 16 RdNr 16). Für die beitragsrechtliche Einordnung eines Versorgungsbezugs kommt es nicht auch auf die tatsächliche Erfüllung des vereinbarten Versorgungszwecks bei Auszahlung der Kapitalleistung an. Zur Deckung welchen Bedarfs der Empfänger einer Versicherungsleistung diese verwendet, ist beitragsrechtlich ohne Belang; insoweit gilt für vorzeitig ausgezahlte Abfindungsleistungen nichts anderes als für nach Eintritt des Versicherungsfalls ausgezahlte Versorgungsleistungen (BSG aaO RdNr 19, 26).
Im Übrigen befasst sich der Kläger nicht mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG und des BVerfG zur grundsätzlichen Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen (vgl ua BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 17/18 R - BSGE 127, 254 = SozR 4-2500 § 229 Nr 24 mwN).
c) Schließlich legt der Kläger auch die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Punkte nicht hinreichend dar. Es fehlen Ausführungen dazu, aufgrund welcher Feststellungen des LSG das BSG im Rahmen der angestrebten Revision in die Lage versetzt wird, sich mit der vom Kläger behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auseinanderzusetzen (vgl § 163 SGG). Der Kläger führt nicht aus, welche konkreten Feststellungen das LSG hinsichtlich der vorzeitigen Inanspruchnahme der Kapitalleistung getroffen hat. Er gibt insoweit nur seine Rechtsmeinung wieder, wonach es sich quasi nur um einen "verlustreichen" Rückkauf gehandelt habe, der nicht als (erneute) Einnahme angesehen werden könne. Konkrete Feststellungen des LSG, etwa zur Frage, inwieweit ein Rückkauf der Versicherung zu einem konkreten Rückkaufswert iS von § 169 VVG stattgefunden hat, legt der Kläger nicht dar.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nich t schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).
Der Kläger trägt vor, das LSG habe sich über die vom BVerfG im Beschluss vom 28.9.2010 definierten Kriterien für die Beitragspflicht der arbeitnehmerfinanzierten Lebensversicherung im Durchführungsweg einer Direktversicherung hinweggesetzt. Nach diesem Beschluss unterwerfe der Gesetzgeber Erträge aus privaten Lebensversicherungen bei pflichtversicherten Rentnern nicht der Beitragspflicht. Wenn "schon nicht einmal Erträge der Beitragspflicht unterworfen werden" dürften, "dann schon gar nicht die Basis dieser Erträge, folglich das eingesetzte Kapital".
Eine entscheidungserhebliche Divergenz legt der Kläger nicht dar. Er bildet keine abstrakten, entscheidungstragenden Sätze, die zum Nachweis der behaupteten Divergenz gegenüber zustellen wären. Vielmehr bemüht er sich, eine aus seiner Sicht bestehende Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils nachzuweisen. Unabhängig davon, dass hierdurch eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz nicht aufgezeigt wird, befasst sich der Kläger nicht hinreichend mit den Unterschieden, die zwischen einer privaten Lebensversicherung und einer Direktversicherung im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags mit einem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer bestehen, obwohl sich das LSG in dem angefochtenen Urteil dazu verhalten hat.
3. Für eine Änderung der beanstandeten Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil ist angesichts der unzulässig erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde kein Raum. Nachdem der Kläger in der Hauptsache keinen Revisionszulassungsgrund entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen dargelegt hat, liefe eine Überprüfung der Kostenentscheidung auf eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung hinaus, die gemäß § 165 Satz 1 i.V.m. § 144 Abs 4 SGG nicht zur Zulassung der Revision führen könnte und deshalb auch nicht gesondert mit der Beschwerde geltend gemacht werden kann (vgl ua BSG Beschluss vom 28.10.2010 - B 13 R 229/10 B - SozR 4-1500 § 192 Nr 1 RdNr 14 mwN).
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.