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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.01.2026, Az.: B 12 BA 39/25 B

Verwefung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.01.2026
Aktenzeichen
B 12 BA 39/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 11683
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:160126BB12BA3925B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Karlsruhe - 15.09.2022 - AZ: S 11 BA 291/20
LSG Baden-Württemberg - 22.07.2025 - AZ: L 11 BA 2965/22

Redaktioneller Leitsatz

Wird die Nichtzulassungsbeschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG, im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 21 272,83 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Forderung von Sozialversicherungsbeiträgen, Umlagen und Säumniszuschlägen iHv 21 272,83 Euro auf Grund einer Betriebsprüfung über die Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bis 4. für den Kläger, der ein Unternehmen betreibt, das sich auf die Ortung und Lokalisierung der Ursachen von Wasserschäden spezialisiert hat.

2

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.9.2022). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 22.7.2025). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision.

II

3

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

4

1. Der Kläger führt in der Beschwerdebegründung vom 29.10.2025 ua aus: "Die angegriffenen Bescheide verletzen den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. U.U. ist auch nach Auffassung der Klägerin ggfls. bei § 7 Abs. 1 SGB IV insoweit von einer Verfassungswidrigkeit auszugehen, als er bei Ein-Mann-Gewerbebetrieben in der Baubranche eine Scheinselbständigkeit annehme, sowie die entsprechenden Vorschriften zur Beitragspflicht in den Sozialversicherungszweigen." Des Weiteren werde die Nichtzulassungsbeschwerde "auf die Verteidigung gegen die von der Beklagten erhobenen Säumniszuschläge erstreckt". Die Beschwerdebegründung genügt damit nicht den in § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genannten Zulässigkeitsanforderungen. Der Kläger benennt keinen der in § 160 Abs 2 SGG genannten Revisionszulassungsgründe. Er wirft keine abstrakt-generelle Rechtsfrage auf, die allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist, und bezeichnet weder eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG noch einen Verfahrensfehler.

5

2. Soweit der Kläger einen Gleichheitsverstoß rügt und eine Verfassungswidrigkeit von § 7 Abs 1 SGB IV behauptet und insoweit unterstellt wird, er rüge damit eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), wäre dieser Revisionszulassungsgrund nicht hinreichend dargetan.

6

Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes zu benennen (vgl zB BSG Beschluss vom 5.7.2024 - B 12 KR 22/23 B - juris RdNr 11 mwN). Wird die Verletzung des Gleichheitssatzes gerügt, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG darzulegen, worin die für eine Gleich- bzw Ungleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale bestehen sollen (vgl BSG Beschluss vom 8.10.2024 - B 12 KR 40/23 B - juris RdNr 12 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung ersichtlich nicht.

7

Der Kläger beschränkt sich darauf, seine Erfahrungen hinsichtlich zahlreicher "Subunternehmerverhältnisse mit Ein-Mann-Gewerbetreibenden" wiederzugeben. Seiner Meinung nach könne wohl davon ausgegangen werden, dass "viele der Scheinselbständigkeiten in der Baubranche unentdeckt und ungeahndet bleiben". Hieraus leitet er ab, es bestehe "hier ein tatsächliches Erhebungs- als auch ein tatsächliches Vollzugsdefizit". Sodann zitiert er aus zwei Entscheidungen des BVerfG. Dies genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Grundrechtsverstoßes.

8

3. Soweit sich der Kläger im Kern gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils wendet, ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18). Der Senat ist nicht verpflichtet, den Kläger vor einer Entscheidung auf Mängel oder eine gebotene Ergänzung der Beschwerdebegründung hinzuweisen (vgl BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - juris RdNr 7).

9

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

10

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

11

6. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.