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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.01.2026, Az.: B 12 BA 32/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.01.2026
Aktenzeichen
B 12 BA 32/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 11770
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:160126BB12BA3225B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Frankfurt am Main - 17.03.2023 - AZ: S 34 BA 46/19
LSG Hessen - 08.05.2025 - AZ: L 8 BA 17/23

Redaktioneller Leitsatz

Ein rechtskundig vertretener Beteiligter kann nicht darauf vertrauen, dass vorläufige Einschätzungen eines einzelnen Richters des Berufungsgerichts eine spätere davon abweichende Entscheidung des gesamten Spruchkörpers ausschließen.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. (im Folgenden: Beigeladener) in seiner Tätigkeit als Bauingenieur für den Kläger in der Zeit vom 1.6.2014 bis zum 23.9.2015 aufgrund Beschäftigung in den Zweigen der Sozialversicherung der Versicherungspflicht unterlag.

2

Der Kläger betreibt ein von seinem Vater gegründetes Unternehmen für Baugrunduntersuchungen, welches geotechnische, umwelttechnische und hydrologische Gutachten erstellt. Der Beigeladene ist Ingenieur für Statik. Auf seinen Statusfeststellungsantrag vom 24.4.2018 stellte die Beklagte fest, dass seine Tätigkeit als Bauingenieur im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei und Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung bestehe (Bescheid vom 15.10.2018; Widerspruchsbescheid vom 4.6.2019).

3

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 17.3.2023). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 8.5.2025). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision.

II

4

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

5

1. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels s exemplarisch BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5 - jeweils mwN; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Messling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX, RdNr 113 ff). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 18 mwN; BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn er hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargelegt wird, sodass das BSG allein anhand der Beschwerdebegründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

a) Der Kläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Der Berichterstatter des Senats habe in einem Schreiben an die Beteiligten vom 10.3.2025 eine einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreits angeregt. Zwar sei von Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung auszugehen. Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche würden allerdings nicht im Wege eines Betriebsübergangs auf einen neuen Arbeitgeber übergehen. Die Beklagte solle daher die angefochtenen Bescheide teilweise aufheben. Während er - der Kläger - sein Einverständnis signalisiert habe, habe die Beklagte ein solches verneint. Das daraufhin vom LSG am 2.4.2025 erbetene Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung habe er am 3.4.2025 erklärt. Am 15.4.2025 habe er eine Stellungnahme des Beigeladenen erhalten. Weiterhin habe das LSG später mitgeteilt, am 8.5.2025 ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil er nicht erneut angehört worden sei oder das LSG zumindest nicht klargestellt habe, dass es "an seiner bisherigen Rechtsauffassung" nicht mehr festhalte bzw sich diese geändert habe.

7

Im Kern rügt der Kläger mit diesem Vorbringen eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine vermeintliche Überraschungsentscheidung. Von einer Überraschungsentscheidung kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr; vgl zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - BVerfGK 19, 377 - juris RdNr 18 mwN). Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn die Problematik bereits Gegenstand von Äußerungen der Beteiligten des streitigen Verfahrens war (vgl zB BSG Beschluss vom 14.8.2014 - B 13 R 213/14 B - juris RdNr 5; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 12.7.2006 - 2 BvR 513/06 - BVerfGK 8, 376 - juris RdNr 37). Zur Darlegung des Verfahrensmangels eines Gehörsverstoßes in Form einer Überraschungsentscheidung muss der Beschwerdeführer einer Nichtzulassungsbeschwerde unter Bezugnahme auf den Gang des Gerichtsverfahrens und das Vorbringen der Beteiligten sowie unter Hervorhebung von Äußerungen des Berufungsgerichts darlegen, dass die Entscheidung des LSG nach dem bisherigen Sach- und Streitstand von keiner Seite als möglich vorausgesehen werden konnte (vgl BSG Beschluss vom 5.11.2020 - B 9 SB 34/20 B - juris RdNr 7 mwN).

8

Dem wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Er beruft sich lediglich auf ein Schreiben des Berichterstatters des LSG vom 10.3.2025, worin dieser - ausgehend von seiner Rechtsauffassung im Zusammenhang mit § 613a BGB - eine vergleichsweise Einigung der Beteiligten angeregt hat. Der Kläger legt nicht hinreichend dar, inwieweit durch die Mitteilung des Berichterstatters eine Entscheidung des LSG in seinem Sinne determiniert worden sei oder ihm determiniert erschienen habe, eine ungünstige Entscheidung für ihn daher nach den oben genannten Maßstäben überraschend gewesen sei. Dies folgt schon allein daraus, dass es sich lediglich um die Mitteilung der Rechtsansicht des Berichterstatters, nicht aber um die des gesamten zur Entscheidung berufenen Senats gehandelt hat. Ein rechtskundig vertretener Beteiligter kann nicht darauf vertrauen, dass vorläufige Einschätzungen eines einzelnen Richters des Berufungsgerichts eine spätere davon abweichende Entscheidung des gesamten Spruchkörpers ausschließen (vgl BSG Beschluss vom 3.6.2020 - B 3 KR 36/19 B - juris RdNr 41 mwN). Soweit der Kläger ausführt, er habe darauf vertraut, dass sich die Rechtsauffassung "des Gerichts" in eine gewisse Richtung ausgebildet habe, zeigt er nicht auf, woraus sich konkret ein schutzwürdiges Vertrauen hätte gründen können. Schließlich legt der Kläger auch nicht hinreichend dar, inwieweit er an der Stellung "weiterer" Beweisanträge gehindert worden sei. Hierzu führt er lediglich aus, er hätte "notfalls nochmals" dazu vorgetragen, dass das Büro seinem Vater gehört habe und erst später auf ihn übergegangen sei.

9

b) Soweit der Kläger geltend machen sollte, sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vom 3.4.2025 sei durch die spätere Stellungnahme des Beigeladenen hinfällig geworden, wäre ein Verstoß gegen § 124 Abs 2 SGG nicht hinreichend bezeichnet. Eine Einverständniserklärung iS des § 124 Abs 2 SGG verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich nach ihrer Abgabe die bisherige Tatsachen- oder Rechtsgrundlage und damit die Prozesssituation wesentlich ändert. Das ist zB der Fall, wenn Zeugen vernommen, Beteiligte angehört, Auskünfte eingeholt oder Akten beigezogen werden. Dasselbe wird für den Fall angenommen, dass ein Schriftsatz des Rechtsmittelgegners mit erheblichem neuen Vorbringen oder neuen Beweismitteln oder Anträgen eingereicht wird (BSG Beschluss vom 12.5.2020 - B 12 R 12/19 B - juris RdNr 9 mwN). Inwieweit durch die Stellungnahme des Beigeladenen eine wesentliche Änderung der Prozesssituation eingetreten sei und deshalb die Einverständniserklärung ihre Wirksamkeit verloren haben soll, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor.

10

c) Schließlich bezeichnet der Kläger mit der Behauptung des Übergehens von Beweisanträgen auch keinen Verstoß gegen § 103 SGG in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise. Er weist lediglich auf mit Schriftsatz vom 9.7.2020 gestellte Beweisanträge hin, ohne darzulegen, dass es sich dabei um prozessordnungsgemäße Beweisanträge gehandelt habe und diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellten "Beweisanträge" im Berufungsverfahren aufrechterhalten worden wären. Hierzu führt er lediglich aus, er habe durch die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen in der Berufungsbegründung an den Beweisanträgen festgehalten. Dies genügt jedoch nicht den Anforderungen, die § 160 Abs 2 Nr 3 SGG an die Bezeichnung eines übergangenen Beweisantrags stellt. Nach Zugang einer Mitteilung über eine beabsichtigte Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sind zuvor gestellte Beweisanträge gegenüber dem LSG unzweifelhaft aufrechtzuerhalten oder neue förmliche Beweisanträge zu stellen (vgl BSG Beschluss vom 6.8.2019 - B 13 R 233/18 B - juris RdNr 7 mwN). Hierzu ist der Beschwerdebegründung nichts zu entnehmen.

11

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

12

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

13

4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.