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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.01.2026, Az.: B 2 U 1/26 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.01.2026
Aktenzeichen
B 2 U 1/26 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 10417
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:150126BB2U126AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Düsseldorf - 30.07.2024 - AZ: S 32 U 498/22
LSG Nordrhein-Westfalen - 07.11.2025 - AZ: L 4 U 417/24

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des LSG mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 17.11.2025, welches nach Weiterleitung durch das LSG am 5.1.2026 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist, sinngemäß Beschwerde eingelegt.

2

Der Kläger kann, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und muss deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG). Im Übrigen ist die Beschwerde auch erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, die für den Kläger am 15.12.2025 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2 i.V.m. § 64 Abs 2 SGG), - mithin verspätet - beim BSG eingegangen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.