Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.01.2026, Az.: B 5 R 59/25 BH

Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
14.01.2026
Aktenzeichen
B 5 R 59/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 10878
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:140126BB5R5925BH0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Hamburg - 19.08.2025 - AZ: L 3 R 9/23 D

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Voraussetzungen, unter denen eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren ist, ergeben sich unmittelbar aus § 43 SGB VI. Die Auslegung der Vorschrift ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt.

  2. 2.

    Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten im Berufungsverfahren sind zwar weniger strenge Anforderungen an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags zu stellen. Auch ein unvertretener Kläger muss aber dem Gericht deutlich machen, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig hält und dieses Beweisbegehren sinngemäß bis zum Schluss, d.h. regelmäßig bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, aufrechterhalten. Diesen Anforderungen steht nicht entgegen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war, wenn das LSG ihn ordnungsgemäß zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen hatte, dass auch im Fall seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 19. August 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt im zugrunde liegenden Rechtsstreit die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 3.1.2023), das LSG die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 19.8.2025). Der Kläger wendet sich hiergegen mit privatschriftlichem Schreiben und beantragt zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II

2

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das ist hier nicht der Fall. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

3

Es ist nicht zu erkennen, dass ein vor dem BSG zugelassener Bevollmächtigter zur erfolgreichen Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde in der Lage wäre. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein bestimmter Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Verfahrensakten nicht ersichtlich.

4

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist nicht erkennbar. Es stellt sich nach Aktenlage keine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer weiteren Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Voraussetzungen, unter denen eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren ist, ergeben sich unmittelbar aus § 43 SGB VI. Die Auslegung der Vorschrift ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt (vgl zB BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - BSGE 129, 274 = SozR 4-2600 § 43 Nr 22). Der hier zugrunde liegende Rechtsstreit wirft keine weitergehenden Fragen auf. Das LSG ist im angefochtenen Urteil auch nicht in entscheidungserheblicher Weise von höchstrichterlicher Rechtsprechung iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG abgewichen.

5

Darüber hinaus ist kein rügefähiger Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Soweit der Kläger vorträgt, das LSG sei seiner Aufforderung nicht nachgekommen, einen (weiteren) aktuellen Befundbericht des behandelnden Arztes E einzuholen und den Sachverständigen B zu befragen, ist eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) nicht ersichtlich. Darauf kann sich in einer Nichtzulassungsbeschwerde nur stützen, wer sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten wie dem Kläger im Berufungsverfahren sind zwar weniger strenge Anforderungen an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags zu stellen. Auch ein unvertretener Kläger muss aber dem Gericht deutlich machen, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig hält und dieses Beweisbegehren sinngemäß bis zum Schluss, dh regelmäßig bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, aufrechterhalten (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 13.3.2024 - B 5 R 135/23 B - juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 21.12.2021 - B 9 V 34/21 B - juris RdNr 11). Diesen Anforderungen steht nicht entgegen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war, denn das LSG hatte ihn ordnungsgemäß zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch im Fall seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (vgl BSG Beschluss vom 13.4.2022 - B 4 AS 404/21 B - juris RdNr 5). Hiervon ausgehend ist die Notwendigkeit zur weiteren Sachaufklärung im Fall des Klägers nicht ersichtlich.

6

Es erschließt sich nicht, aus welchen Gründen das LSG sich zur weiteren Sachaufklärung ausgehend von seinem - hier maßgeblichen - sachlich-rechtlichen Standpunkt hätte gedrängt sehen müssen (vgl zu diesem Maßstab zB BSG Beschluss vom 22.4.2024 - B 9 SB 5/24 B - juris RdNr 7). Das LSG hat einen von E zuletzt eingeholten Befundbericht vom 3.3.2025 an den Sachverständigen S übermittelt, der in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12.6.2025 an dem Ergebnis seines Gutachtens vom 28.5.2024 ausdrücklich festgehalten hat. Den darauf folgenden Schreiben des Klägers an das LSG lassen sich keine Umstände entnehmen, die einen weiteren Aufklärungsbedarf durch Einholung eines zusätzlichen Befundberichts von E erkennen ließen. Insbesondere geht daraus keine Verschlechterung seines Gesundheitszustands hervor. Soweit der Kläger zudem geltend macht, das LSG hätte "erläuterungsbedürftige Punkte" durch den erstinstanzlich gehörten Sachverständigen B aufklären lassen müssen, hat er diese im Berufungsverfahren ebenfalls nicht näher konkretisiert. Schon deshalb scheidet als Verfahrensmangel auch eine Verletzung des Fragerechts nach § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO aus (vgl hierzu BSG Beschluss vom 5.12.2022 - B 9 V 30/22 B - juris RdNr 18).

7

Das LSG hat keinen Verfahrensfehler begangen, indem es allein durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden hat. Zwar ist gesetzlicher Richter für die Entscheidung von Verfahren vor dem LSG grundsätzlich ein Senat in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 33 Abs 1 Satz 1 SGG). Hiervon macht aber ua § 153 Abs 5 SGG eine Ausnahme. Danach kann das LSG die Berufung in den Fällen - wie hier - einer Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) durch Beschluss der berufsrichterlichen Mitglieder des Senats dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Der hierfür erforderliche, schriftlich abzufassende und der Geschäftsstelle zu übergebende Beschluss (§ 153 Abs 1 iVm § 142 Abs 1 und § 134 SGG) lag vor. Er ist den Beteiligten nach vorheriger Anhörung auch zugestellt worden (vgl zur Notwendigkeit insoweit BSG Beschluss vom 14.10.2020 - B 4 AS 188/20 B - juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 27.4.2010 - B 2 U 344/09 B - juris RdNr 7).

8

Soweit der Kläger rügt, das LSG habe gegen die Vorschrift des § 109 SGG verstoßen, kann darauf ein Verfahrensmangel nach der gesetzlichen Regelung in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausdrücklich nicht gestützt werden. Mit seinem weiteren Vorbringen, es bestehe ein qualitativ eingeschränktes Leistungsvermögen, wendet sich der Kläger gegen eine vermeintlich fehlerhafte Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Auch darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).

9

2. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 SGG) einlegen lassen (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Die Beschwerde ist somit durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).

10

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.