Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.01.2026, Az.: B 4 AS 138/25 BH, B 4 AS 139/25, BH, B 4 AS 140/25 BH,
B 4 AS 141/25 BH
Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.01.2026
- Aktenzeichen
- B 4 AS 138/25 BH, B 4 AS 139/25, BH, B 4 AS 140/25 BH, B 4 AS 141/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 12701
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:140126BB4AS13825BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Ulm - 09.04.2024 - AZ: S 1 AS 1356/19
- SG Ulm - 09.04.2024 - AZ: S 1 AS 2706/19
- SG Ulm - 09.04.2024 - AZ: S 1 AS 2708/19
- SG Ulm - 09.04.2024 - AZ: S 1 AS 4360/19
- LSG Baden-Württemberg - 29.04.2025 - AZ: L 9 AS 1786/24
- LSG Baden-Württemberg - 29.04.2025 - AZ: L 9 AS 1787/24
- LSG Baden-Württemberg - 29.04.2025 - AZ: L 9 AS 1788/24
- LSG Baden-Württemberg - 29.04.2025 - AZ: L 9 AS 1789/24
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Auch wenn von einem in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nicht (mehr) anwaltlich vertretenen Kläger kein ordnungsgemäßer Beweisantrag im Sinne der Zivilprozessordnung zu verlangen ist, muss er dem Berufungsgericht deutlich machen, dass und gegebenenfalls wo er die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht und deshalb im Berufungsverfahren auf die Sachverhaltsaufklärung hinwirken, deren Unterlassen er später rügt.
Tenor:
Die Verfahren B 4 AS 138/25 BH, B 4 AS 139/25 BH, B 4 AS 140/25 BH und B 4 AS 141/25 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Führend ist das Verfahren B 4 AS 138/25 BH.
Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. April 2025 - L 9 AS 1786/24, L 9 AS 1787/24, L 9 AS 1788/24 und L 9 AS 1789/24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Lang, Biberach, beizuordnen, werden abgelehnt.
Gründe
Die gemäß § 113 Abs 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sind unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, sind auch die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.
1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, dass sich wegen der Entscheidung des LSG, die Berufungen seien als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist (vgl § 151 Abs 1 SGG) eingegangen seien, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
2. Es ist nicht erkennbar, dass die Entscheidungen des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweichen, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
3. Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtenen Entscheidungen des LSG beruhen können (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) und den der Kläger in einem Beschwerdeverfahren geltend machen könnte. Es ist nicht erkennbar, dass sich das LSG zu Unrecht auf eine Prozessentscheidung beschränkt hat, als es die Berufungen des Klägers als unzulässig verworfen hat (vgl zum Verfahrensfehler "Prozessurteil statt Sachurteil" nur BSG vom 17.6.2020 - B 5 R 302/19 B - SozR 4-1500 § 151 Nr 6 RdNr 5 mwN). Der Kläger hat gegen die ihm am 7.5.2024 zugestellten Gerichtsbescheide des SG erst am 11.6.2024 und damit außerhalb der hier geltenden Monatsfrist (vgl § 151 Abs 1 iVm § 64 SGG) Berufung eingelegt. Soweit der Kläger in seiner Rechtsmittelschrift Bezug nimmt auf ein Fax vom 25.5.2024, bei dem er sich "nicht mehr ganz sicher" sei, ob es beim LSG angekommen sei, fehlt es an Anhaltspunkten für eine frühere Berufungseinlegung.
Darüber hinaus ist die Entscheidung des LSG zur Ablehnung einer Wiedereinsetzung nicht zu beanstanden. Nach § 67 Abs 1 SGG ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Soweit das LSG angenommen hat, dass sich weder aus der vom Kläger zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 13.6.2024 noch aus dem von ihm in Bezug genommenen Entlassungsbericht vom 18.3.2024 ergebe, dass er während des Laufs der Berufungsfrist krankheitsbedingt am fristgerechten Verfassen und Versenden eines Schreibens oder an der Information eines Vertreters mit der Bitte zur fristwahrenden Berufungseinlegung für ihn gehindert gewesen wäre, betrifft dies die Beweiswürdigung durch das LSG, die nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden kann (vgl § 128 Abs 1 Satz 1, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG; vgl BSG vom 24.6.1996 - 13/4 BA 179/94 - SozR 3-1500 § 160 Nr 16 - juris RdNr 4 f).
Soweit der Kläger zuletzt mit der Begründung seines PKH-Antrags rügt, das LSG habe seinen Antrag, Beweis zu erheben durch die Befragung seiner namentlich benannten (elf) behandelnden Ärztinnen und Ärzte über seine gesundheitlichen Einschränkungen, die ihn an der fristgerechten Berufung gehindert hätten, zu Unrecht abgelehnt, ist eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (vgl § 103 SGG) nicht ersichtlich. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Auch wenn von dem in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nicht (mehr) anwaltlich vertretenen Kläger kein ordnungsgemäßer Beweisantrag im Sinne der Zivilprozessordnung zu verlangen ist (vgl nur BSG vom 18.9.2003 - B 9 SB 11/03 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 1 juris RdNr 6; BSG vom 18.1.2011 - B 5 RS 55/10 B - juris RdNr 9), muss er dem Berufungsgericht deutlich machen, dass und ggf wo er die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht und deshalb im Berufungsverfahren auf die Sachverhaltsaufklärung hinwirken, deren Unterlassen er später rügt (vgl nur BSG vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - juris RdNr 4; BSG vom 18.1.2011 - B 5 RS 55/10 B - juris RdNr 9). Hieran fehlt es ausweislich des Sitzungsprotokolls, wo es heißt, der Kläger "regt an, durch Befragung seiner behandelnden Ärzte [...] Beweis über seine gesundheitlichen Einschränkungen zu erheben, die ihn an fristgerechten Berufungen gehindert hätten", auf Nachfrage des Vorsitzenden insoweit aber nur die drei Ärzte aus seiner Behandlung in der Tagesklinik benennt, deren Befragung das LSG vor dem Hintergrund unterschiedlicher Zeiträume gerade nicht als entscheidungserheblich angesehen hat.