Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.01.2026, Az.: B 12 BA 21/25 B
Verwerfung der Beschwerde der Klägerin gegen Nichtzulassung der Revision wegeb rechtmäßiger Verurteilung zur Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen wegen Schwarzarbeit; Rechtmäßigkeit der Hochrechnung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.01.2026
- Aktenzeichen
- B 12 BA 21/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 12858
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:130126BB12BA2125B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Augsburg - 25.04.2023 - AZ: S 17 BA 10/22
- LSG Bayern - 10.03.2025 - AZ: L 7 BA 50/23
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Frage ist eine Auseinandersetzung damit erforderlich, ob und inwieweit die bisher ergangene Rechtsprechung aller obersten Bundesgerichte bereits hinreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage bietet. Soweit nur sinngemäß behauptet wird, der BGH habe bereits in im Sinne des Beschwerdeführers entschieden, wird damit die Klärungsbedürftigkeit gerade nicht aufgezeigt.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. März 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 31 874,28 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um Gesamtsozialversicherungsbeiträge inklusive Umlagen und Säumniszuschläge für die Beigeladenen zu 1. bis 4. (im Folgenden die Beigeladenen) in Höhe von insgesamt 31 874,28 Euro.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Co KG, die Backwaren herstellt und vertreibt. Sie beschäftigte die Beigeladenen, zahlte aber das von diesen erwirtschaftete Entgelt nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze an diese und im Übrigen an weitere, von ihr ebenso als geringfügig Beschäftigte angemeldete, aber nicht für sie tätige Personen im Umfeld der jeweiligen Beigeladenen. Die Beklagte stützte ihre Beitragsnachforderung wegen dieses Lohnsplittings auf Ermittlungen des Hauptzollamts sowie eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1.12.2012 bis zum 30.5.2019 und bestimmte die Beiträge auf Grundlage einer Nettolohnhochrechnung. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 25.4.2023). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Die streitige Hochrechnung sei nicht zu beanstanden. Dies gelte auch, soweit sie sich auf beide Lohnbestandteile - die an die Beigeladenen persönlich ausgezahlte Vergütung sowie die an Dritte gezahlte Vergütung - beziehe. Es lägen illegale Beschäftigungsverhältnisse iS des § 14 Abs 2 Satz 2 SGB IV vor, die sozialversicherungsrechtlich als Einheit zu betrachten seien. Das jeweils daraus erzielte Entgelt habe die für Geringfügigkeit geltenden Entgeltgrenzen regelmäßig und erheblich überschritten. Nachdem weder der von der Klägerin unmittelbar an die Beigeladenen ausgezahlte Entgeltanteil noch der über die Dritten ausgezahlte Entgeltanteil ordnungsgemäß verbeitragt worden sei, handele es sich bei dem gesamten Arbeitsentgelt um Nettoarbeitsentgelt, das entsprechend hochzurechnen sei (Urteil vom 10.3.2025).
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG und hat hinsichtlich der Beschwerdebegründungsfrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist - unbeschadet des Antrags auf Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde - gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die mit der vorgelegten Beschwerdebegründung geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sind entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend bezeichnet oder dargelegt.
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Außerdem muss die Beschwerdebegründung aufzeigen, dass die Entscheidung auf diesem Widerspruch beruhen kann (vgl BSG Beschlüsse vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und vom 30.3.2015 - B 12 KR 102/13 B - juris RdNr 10, jeweils mwN). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.
Die Klägerin trägt vor, die Entscheidung des LSG beruhe auf folgendem Rechtssatz:
"Die Hochrechnung bezieht sich nicht nur auf eine Bruttolohnsumme auf den tatsächlichen Schwarzlohnanteil, sondern auf die gesamte Summe".
Diese Rechtsauffassung sei jedoch mit der die BGH-Rechtsprechung (Beschluss vom 7.12.2016 - 1 StR 185/16 - NStZ 2017, 354) tragenden Rechtssatz unvereinbar,
"dass sich die Hochrechnung nur auf den tatsächlichen Schwarzlohnanteil zu beziehen hat".
Mit dieser Begründung wird der Zulassungsgrund schon deshalb nicht hinreichend bezeichnet, weil eine Divergenz in sozialgerichtlichen Verfahren lediglich auf die Abweichung von einer Entscheidung der in § 160 Abs 2 Nr 2 SGG abschließend genannten Gerichte und nicht auch anderer Bundesgerichte gestützt werden kann (vgl BSG Beschluss vom 30.10.2019 - B 6 KA 22/19 B - juris RdNr 5 mwN).
2. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012- B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin benennt als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung:
"Ist eine Hochrechnung einer Schwarzlohnsumme nur auf eine Bruttolohnsumme auf den tatsächlichen Schwarzlohnanteil zu beziehen oder ist eine Hochrechnung auf die gesamte Summe zulässig."
Hierzu existiere keine Rechtsprechung des BSG. Allerdings habe der BGH bereits entschieden, dass die "Hochrechnung einer Schwarzlohnsumme nur auf eine Bruttolohnsumme auf den tatsächlichen Schwarzlohnanteil zu beziehen" sei (vgl oben zu 1.). Eine Hochrechnung auf die gesamte Summe sei daher falsch und rechtswidrig.
Die Klägerin hat mit diesen Ausführungen bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
Es fehlt auch an hinreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsproblematik. Hierzu genügt es nicht, auf das Fehlen einer auf den Sachverhalt bezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG hinzuweisen. Denn eine Rechtsfrage ist auch dann als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der vom Beschwerdeführer als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN; siehe auch BSG Beschluss vom 28.11.2018 - B 12 R 34/18 B - juris RdNr 6). Deshalb ist zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine Auseinandersetzung damit erforderlich, ob und inwieweit die bisher ergangene Rechtsprechung aller obersten Bundesgerichte (vgl BSG Beschluss vom 13.5.1997 - 13 BJ 271/96 - SozR 3-1500 § 160a Nr 21, juris RdNr 14) bereits hinreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage bietet. Soweit die Klägerin sinngemäß behauptet, der BGH habe bereits in ihrem Sinne entschieden, zeigt sie damit die Klärungsbedürftigkeit gerade nicht auf.
Unabhängig davon ist auch die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dargetan. Denn die Klägerin legt ihrer Frage als Prämisse zugrunde, dass es neben dem "tatsächlichen Schwarzlohn" auch eine davon zu unterscheidende "gesamte Summe" gebe. Damit knüpft sie an ihre Rechtsauffassung an, dass der Entgeltanteil der Beigeladenen von höchstens 450 Euro nicht hochzurechnen sei, da ihnen dieser offiziell ausbezahlt worden sei und hierfür pauschale Arbeitgeberbeiträge nachgewiesen seien. Insoweit setzt sie sich aber nicht mit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auseinander, dass die für geringfügige Beschäftigungen geltenden Regelungen (Bruttolohn wie Nettolohn) hier nicht anwendbar gewesen seien und es sich insofern nicht um einen ordnungsgemäß verbeitragten Entgeltanteil handele, der gesondert betrachtet werden könne.
3. Soweit die Klägerin im Kern behauptet, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann diese Rüge nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 4.4.2018 - B 12 R 38/17 B - juris RdNr 10 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der noch streitigen Beitragsforderung in voller Höhe.