Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.01.2026, Az.: B 7 AS 57/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
12.01.2026
Aktenzeichen
B 7 AS 57/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 12857
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:120126BB7AS5725B0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Hessen - 08.07.2025 - AZ: L 7 AS 118/25
SG Frankfurt am Main - 11.12.2024 - AZ: S 33 AS 676/18

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil als Zulassungsgrund weder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, noch eine grundsätzliche Bedeutung in der gebotenen Weise bezeichnet bzw dargelegt wird (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

2

1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN).

3

Die Beschwerdebegründung wird diesen Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Der Kläger, der sich in der Sache gegen die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 519,20 Euro wendet, macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren geltend. Das LSG habe die Berufung nicht wegen des Streitwerts von unter 750 Euro als unzulässig verwerfen dürfen, sondern hätte den Rechtsstreit mit einem weiteren Verfahren des Klägers (Streitwert 981,20 Euro) verbinden müssen. Er zeigt allerdings bereits nicht nachvollziehbar auf, warum eine Verbindung im Laufe des Berufungsverfahrens zur Zulässigkeit der - auch nach seinem Beschwerdevorbringen - jedenfalls bei Einlegung unzulässigen Berufung hätte führen können. Für die Bestimmung, ob der Wert des Beschwerdegegenstands für die Zulässigkeit einer Berufung iS des § 144 SGG erreicht wird, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Berufungseinlegung maßgebend (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 4 Abs 1 Satz 1 ZPO; vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 144 RdNr 19 ff mwN). Vor diesem Hintergrund ist auch die behauptete Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und die Annahme von Willkür fernliegend.

4

Soweit der Kläger geltend macht, die Berufung hätte in eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des SG umgedeutet werden müssen, kann auch dies nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers führen. Zum einen ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich, warum die Umdeutung für sich zur Zulässigkeit der Berufung hätte führen können. Zum anderen werden keinerlei Umstände dafür vorgebracht, warum die Nichtzulassungsbeschwerde zum LSG begründet wäre, also zur Zulassung der Berufung hätte führen müssen.

5

2. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat der Kläger nicht dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

6

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht gerecht. Es werden nur Fragen aufgeworfen, die sich schon im Zusammenhang mit den geltend gemachten Verfahrensrügen gestellt haben und deren Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt worden ist.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.