Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.01.2026, Az.: B 2 U 30/25 AR
Verwerfung der Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 09.01.2026
- Aktenzeichen
- B 2 U 30/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10418
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:090126BB2U3025AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Koblenz - 07.05.2025 - AZ: S 6 U 164/24
- LSG Rheinland-Pfalz - 30.10.2025 - AZ: L 2 U 75/25 B
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Mit Beschluss vom 30.10.2025 hat das LSG die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Koblenz vom 7.5.2025 als unzulässig verworfen. Der Kläger selbst hat hiergegen mit Schreiben vom 19.11.2025 Beschwerde zum BSG eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Beschluss des LSG gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden kann. Darauf ist der Kläger auch zutreffend in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen worden.
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter (§ 40 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs 1 Satz 2, § 12 Abs 1 Satz 2 SGG).
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil in der vorliegenden Beitragssache eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.