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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.01.2026, Az.: B 1 KR 28/25 B

Beschwerde eines Versicherten gegen die Nichtzulassung der Revision i.R.e. Anspruchs auf Übernahme von Mehrkosten für die Verwendung einer Edelmetalllegierung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
09.01.2026
Aktenzeichen
B 1 KR 28/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 10453
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:090126BB1KR2825B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Mannheim - 30.12.2019 - AZ: S 4 KR 300/19
LSG Baden-Württemberg - 23.09.2024 - AZ: L 4 KR 447/20

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Das Gebot des gesetzlichen Richters lässt bei einem gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch eine Selbstentscheidung der abgelehnten Richter zu, wenn sich hierbei jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens erübrigt. Denn eine Selbstentscheidung über ein Ablehnungsgesuch führt nicht zu einem Konflikt mit der Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache, sondern eine echte Formalentscheidung zur Verhinderung offensichtlichen Missbrauchs des Ablehnungsgesuchs getroffen wird.

  2. 2.

    Hat ein Gericht ein Befangenheitsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als offensichtlich unzulässig bzw rechtsmissbräuchlich abgelehnt, kann im Rechtsmittelverfahren ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter als Verfahrensmangel erfolgreich nur gerügt werden, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen Erwägungen oder auf einer grundlegenden Verkennung von Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beruhte, nicht hingegen bei jeder fehlerhaften Rechtsanwendung.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. September 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die beklagte Krankenkasse bewilligte dem bei ihr versicherten, im Leistungsbezug nach dem SGB II stehenden Kläger auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplans seiner behandelnden Zahnärztin vom 5.11.2018 den doppelten Festzuschuss (Bescheid vom 19.12.2018). Mit seinem Widerspruch begehrte der Kläger die Übernahme des Differenzbetrags (487,29 Euro), weil er zur Vermeidung des Übergangs von Ionen des unedlen Metalls in seinen Körper auf die Versorgung mit einer Goldlegierung angewiesen sei. Die Übernahme von Mehrkosten für die Verwendung einer Edelmetalllegierung lehnte die Beklagte ab (Widerspruchsbescheid vom 27.3.2019). Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Anfechtungs- und Leistungsklage gewendet und zudem weitere, zum Teil nur hilfsweise geltend gemachte Ansprüche auf zahnärztliche Behandlung und Auskunftsansprüche eingeklagt. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 30.12.2019). Der Kläger hat mit seiner Berufung vom 4.2.2020 auch Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und an seinem Begehren festgehalten, ohne auf dieses inhaltlich näher einzugehen. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren frühzeitig mitgeteilt, die Kronenversorgung sei bereits am 13.8.2019 durchgeführt und von der Beklagten mit dem Festzuschuss von 626,13 Euro vergütet worden, ohne dass dem Kläger Eigenanteilskosten in Rechnung gestellt worden seien.

2

Nach der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.9.2024 um 13:15 Uhr hat der Kläger eine Verzögerungsrüge wegen des nicht beschiedenen PKH-Antrags aus dem Jahr 2020 erhoben und wegen dieses Sachverhalts verbunden mit der Terminierung ein Befangenheitsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter angebracht (Schriftsatz vom 4.9.2024). Das Befangenheitsgesuch hat das LSG unter Mitwirkung einer Vertretungsrichterin zurückgewiesen (Beschluss vom 9.9.2024, dem Kläger am 13.9.2024 zugestellt). Den Antrag auf Bewilligung von PKH hat das LSG unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters abgelehnt (Beschluss vom 10.9.2024, zugestellt am 12.9.2024). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22.9.2024, den er am Morgen des Sitzungstages um 8:30 Uhr an das LSG per Fax übermittelt hat, gegen die Ablehnungen des Befangenheitsgesuchs und des PKH-Antrags jeweils Anhörungsrüge erhoben und den Vorsitzenden Richter erneut wegen Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er auf eine Entscheidung des BGH vom 15.6.2010 (XI ZB 33/09) verwiesen. Die Wartepflicht nach § 47 Abs 1 ZPO werde durch die Einlegung einer zulässigen Anhörungsrüge hinausgeschoben. Der Vorsitzende Richter hätte nicht über seinen PKH-Antrag mitentscheiden dürfen. Außerdem müsse wegen der Anhörungsrüge gegen den ablehnenden PKH-Beschluss der Sitzungstermin aufgehoben werden. Das LSG hat mit Beschlüssen vom 23.9.2024 die Anhörungsrügen gegen die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs mit einer Vertretungsrichterin (L 4 KR 2827/24 RG) und gegen die PKH-Ablehnung mit dem Vorsitzenden Richter (L 4 KR 2828/24 RG) als unzulässig verworfen. Beide Beschlüsse sind dem Kläger, der nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, zwei Tage danach am 25.9.2024 zugestellt worden.

3

Die Berufung hat das LSG unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen. Das erneute Befangenheitsgesuch sei rechtsmissbräuchlich, da es nur als prozesstaktisches Mittel eingesetzt worden sei. Die Berufung sei zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte habe den sich aus § 55 SGB V ergebenden Anspruch des Klägers vollständig erfüllt. Außerdem scheitere der Anspruch auf höhere Leistungen daran, dass der Kläger den Zahnersatz entsprechend der Regelversorgung ohne Eigenanteile erhalten habe. Die Feststellungsklage hinsichtlich einer zukünftigen Wurzelbehandlung sei unzulässig, da sie gegenüber den anderen Klagearten hier subsidiär sei (Urteil vom 23.9.2024).

4

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

5

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensmangels.

6

1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 547 ZPO ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn einer der abschließend aufgezählten absoluten Revisionsgründe vorliegt. Durch die Vorschrift wird die Ursächlichkeit der Gesetzesverletzung für absolute Revisionsgründe unwiderleglich vermutet. Deshalb muss in einer Nichtzulassungsbeschwerde bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes nicht dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.

7

Um einen Verfahrensmangel wirksam geltend zu machen, müssen die Umstände jedoch bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN; BSG vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN). Das gilt auch für absolute Revisionsgründe iS von § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 547 ZPO. Auch Verfahrensmängel, die im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen sind, müssen in der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision so schlüssig und substantiiert bezeichnet werden, dass sie - die Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen unterstellt - den behaupteten Verfahrensmangel ergeben (vgl BSG vom 25.4.2001 - B 9 V 70/00 B - SozR 3-1500 § 73 Nr 10 RdNr 1 mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

8

Der Kläger rügt einen Verstoß des LSG gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG), weil der von ihm abgelehnte Vorsitzende Richter in dem angefochtenen Urteil selbst über den erneuten Ablehnungsantrag mitentschieden hat. Damit wird ein absoluter Revisionsgrund iS von § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 547 Nr 3 ZPO nicht hinreichend bezeichnet, weil dies neben der Mitwirkung eines wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters an einer Entscheidung voraussetzt, dass das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war. Das LSG hat aber ein erstes Ablehnungsgesuch des Klägers ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters nicht für begründet erklärt und das weitere Ablehnungsgesuch des Klägers wegen Rechtsmissbräuchlichkeit für unzulässig gehalten. Auch ein absoluter Revisionsgrund iS von § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 547 Nr 1 ZPO - die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts - wird in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend bezeichnet.

9

a) Die Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern dienen dem durch das Gebot des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) verbürgten Ziel, auch im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter zu sichern. Für den Sozialgerichtsprozess enthält § 60 SGG, dessen Abs 1 auf die entsprechende Geltung von §§ 41 bis 46 Abs 1 und §§ 47 bis 49 ZPO verweist, Regelungen über das Verfahren zur Behandlung des Ablehnungsgesuchs. Sie bestimmen insbesondere, dass das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung zu entscheiden hat (§ 45 Abs 1 ZPO). Durch die Zuständigkeitsregelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es nach der Natur der Sache an der völligen inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen wird, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine - auch nur angebliche - Befangenheit selbst entscheiden müsste (vgl BVerfG <Kammer> vom 20.7.2007 - 1 BvR 3084/06 - BVerfGK 11, 434, 441 = juris RdNr 17; BVerfG <Kammer> vom 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771, 3772 = juris RdNr 19).

10

b) In der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl nur BSG vom 1.8.2024 - B 5 R 35/24 B - juris RdNr 7; BSG vom 1.2.2022 - B 9 SB 62/21 B - juris RdNr 7; s ferner Flint in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 60 SGG, Stand 3.9.2025, RdNr 163 ff mwN) ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BVerfG (vgl nur BVerfG <Kammer> vom 5.5.2021 - 1 BvR 526/19 - juris RdNr 20; BVerfG <Kammer> vom 15.6.2015 - 1 BvR 1288/14 - juris RdNr 15 f) anerkannt, dass abweichend von dem oben dargestellten Grundsatz und vom Wortlaut des § 45 Abs 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in ursprünglicher Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheidet. Hierzu zählen insbesondere das offenbar grundlose, nur der Verschleppung dienende und damit rechtsmissbräuchliche Gesuch (vgl zB BSG vom 27.6.2019 - B 5 R 1/19 B - juris RdNr 8) und die Ablehnung als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke (vgl zB BSG vom 23.5.2018 - B 8 SO 1/18 BH - juris RdNr 8).

11

Das Gebot des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) lässt bei einem gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch eine Selbstentscheidung der abgelehnten Richter zu, wenn sich hierbei jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens erübrigt (vgl zum Zivilprozess: BVerfG <Kammer> vom 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06 - juris RdNr 20 ff = NJW 2007, 3771 f; BVerfG <Kammer> vom 15.6.2015 - 1 BvR 1288/14 - juris RdNr 13 ff, insbesondere RdNr 17 f; BSG vom 27.10.2009 - B 1 KR 51/09 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 6 RdNr 10). Denn eine Selbstentscheidung über ein Ablehnungsgesuch führt nicht zu einem Konflikt mit der Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters nach Art 101 Abs 1 Satz 2 GG, wenn die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache (vgl BVerfG <Kammer> vom 2.6.2005 - 2 BvR 625/01 ua - BVerfGK 5, 269, 281 f = juris RdNr 54; BVerfG <Kammer> vom 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06 - juris RdNr 21), sondern eine echte Formalentscheidung zur Verhinderung offensichtlichen Missbrauchs des Ablehnungsgesuchs getroffen wird. In diesen Fällen bedarf es auch keiner gesonderten Zwischenentscheidung über das Ablehnungsgesuch (vgl BSG vom 24.10.2016 - B 10 EG 2/16 BH - juris RdNr 5).

12

Hat ein Gericht ein Befangenheitsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als offensichtlich unzulässig bzw rechtsmissbräuchlich abgelehnt, kann im Rechtsmittelverfahren ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter als Verfahrensmangel erfolgreich nur gerügt werden, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen Erwägungen oder auf einer grundlegenden Verkennung von Bedeutung und Tragweite von Art 101 Abs 1 Satz 2 GG beruhte, nicht hingegen bei jeder fehlerhaften Rechtsanwendung (vgl BVerfG <Kammer> vom 20.8.2025 - 1 BvR 845/23, 1 BvR 1553/23, 1 BvR 1653/23 - juris RdNr 11; BVerfG <Kammer> vom 1.7.2021 - 2 BvR 890/20 - juris RdNr 15; BVerfG <Kammer> vom 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06 - juris RdNr 23; BSG vom 3.2.2020 - B 14 AS 302/19 B - juris RdNr 4; BSG vom 25.1.2022 - B 4 AS 176/21 B - juris RdNr 8; BSG vom 3.2.2020 - B 14 AS 302/19 B - juris RdNr 4; BSG vom 27.10.2009 - B 1 KR 51/09 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 6 RdNr 6; BSG vom 2.11.2007 - B 1 KR 72/07 B - SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 RdNr 5 mwN zur Rspr des BVerfG; BSG vom 1.8.2000 - B 9 SB 24/00 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 29 S 55 = juris RdNr 3). Danach führt eine lediglich unrichtige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch noch nicht zur vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts.

13

c) Eine auf willkürlichen Erwägungen des LSG beruhende oder Bedeutung und Tragweite der Garantie des gesetzlichen Richters grundlegend verkennende Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs lässt sich der Beschwerdebegründung nicht schlüssig und substantiiert entnehmen.

14

Die Beschwerdebegründung gliedert sich in "1 Zum Sachverhalt und Verfahren" und "2 Zulassungsgrund". Soweit unter 1 der klägerische Vortrag zur Begründung seiner beiden Befangenheitsgesuche vollständig wörtlich wiedergegeben wird, ohne diese Gründe unter "2 Zulassungsgrund" aufzugreifen und rechtlich einzuordnen, lässt sich dem ein Verfahrensfehler nicht schlüssig und substantiiert entnehmen.

15

Der Kläger zeigt keine konkreten Umstände auf, aus denen sich unter Berücksichtigung der Begründung des LSG die Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden Richters bei der Entscheidung über das erneute Ablehnungsgesuch als auf willkürlichen Erwägungen oder auf einer grundlegenden Verkennung von Bedeutung und Tragweite von Art 101 Abs 1 Satz 2 GG beruhend erscheinen könnte. Der Kläger macht letztlich nur geltend, dass das LSG zu Unrecht von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ausgegangen sei, ohne jedoch Willkür oder grundlegende Verkennung an konkreten Umständen hinreichend festzumachen. Selbst wenn der Kläger nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt haben sollte, begründete eine danach falsche Bewertung des Sachverhalts durch das LSG nicht schon dessen Verletzung des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG.

16

Das LSG hat insoweit ausgeführt, dass das erst am Morgen der mündlichen Verhandlung angebrachte Ablehnungsgesuch bei kurz zuvor schon beschiedenem erfolglosem Ablehnungsgesuch nur als rechtsmissbräuchliches prozesstaktisches Mittel zu werten sei.

17

Der Kläger hält dem entgegen, dass es ihm um das tatsächliche Ausscheiden des abgelehnten Richters gegangen sei und es keine Rechtsvorschrift gebe, die ihn gezwungen hätte, früher das Ablehnungsgesuch anzubringen, das in der hier vorliegenden Konstellation insbesondere auch nicht fristgebunden gewesen sei. Warum aber "die Zusammenschau mit dem ersten Ablehnungsgesuch vom 04.09.2024 zeigt, dass es dem Klägers gerade nicht um eine Verzögerung gegangen ist, sondern um das tatsächliche Ausscheiden des abgelehnten Richters", erschließt sich nicht ohne Weiteres. Dieses Verhalten lässt nicht weniger den Schluss auf ein uneinsichtiges Beharren zu, das den nach eigenem Bekunden gerichtserfahrenen Kläger veranlasst hat, durch einen erneuten Ablehnungsantrag erst am Sitzungstag den LSG-Senat unter Druck zu setzen. Das ist eine Vorgehensweise, die Mitgliedern des Senats aufgrund ihrer langjährigen tatrichterlichen Erfahrung nicht unbekannt ist. Der Kläger selbst mag eine andere, rechtskonforme Motivation gehabt haben. Er zeigt jedoch damit nicht auf, dass der LSG-Senat eine willkürliche oder auf einer grundlegenden Verkennung von Bedeutung und Tragweite von Art 101 Abs 1 Satz 2 GG beruhende Einschätzung vorgenommen hat.

18

Soweit in der Beschwerdebegründung auch ausgeführt ist, das LSG knüpfe zur Begründung der Missbräuchlichkeit des Ablehnungsgesuchs an ein früheres Befangenheitsgesuch des Klägers an und gehe damit - wenn auch nur geringfügig - auf das Verfahren selbst ein, ist damit nicht schlüssig dargelegt, dass der abgelehnte Richter "in eigener Sache" entschieden habe, weil Gegenstand der Entscheidung (zumindest auch) eine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters gewesen wäre. Denn an der Entscheidung über das erste Befangenheitsgesuch war der abgelehnte Richter nicht beteiligt, sodass bei der Bezugnahme auf das frühere Befangenheitsgesuch auch nicht inzident eine Bewertung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters im Raum stand. Gleiches gilt für die Verwerfung der Anhörungsrüge gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden LSG-Beschluss vom 23.9.2024. An diesem hat der Vorsitzende Richter ebenfalls nicht mitgewirkt. Die Begründung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Verfahren ist im Übrigen ohne Bezugnahme auf dieses schwerlich vorstellbar.

19

In der Beschwerdebegründung ist zudem ausgeführt, das LSG bestätige, dass der vorgetragene Ablehnungsgrund nicht von vorneherein ungeeignet gewesen sei. Auch damit wird nicht substantiiert und schlüssig bezeichnet, dass die Zurückweisung des weiteren Befangenheitsantrags vom 22.9.2024 auf willkürlichen Erwägungen des LSG oder auf einer Verkennung der Bedeutung und Tragweite der Garantie des gesetzlichen Richters beruhte. Hierzu fehlt es nicht nur an der Bezeichnung des konkreten Ablehnungsgrundes, den das LSG für "nicht von vorneherein ungeeignet" gehalten habe. Der Beschwerdebegründung lässt sich auch nicht entnehmen, ob es sich bei dem Vortrag zu diesem Ablehnungsgrund lediglich um abstrakte Ausführungen gehandelt hat oder ob ein vorgetragener Ablehnungsgrund tatsächlich vorgelegen hat und geeignet war, die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen. Ohne solche konkreten Bezeichnungen kann nicht beurteilt werden, ob bei der trotzdem erfolgten Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs willkürliche Erwägungen oder eine Verkennung der Bedeutung des gesetzlichen Richters eine Rolle gespielt haben könnten.

20

Die zwar ausführlichen, aber nur allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdebegründung, dass die Mitentscheidung durch einen abgelehnten Richter nur ausnahmsweise gestattet sei, wenn sich der Ablehnungsantrag bereits ohne jedes Eingehen auf den Verfahrensgegenstand als unzulässig darstelle, genügen zur substantiierten Bezeichnung des geltend gemachten Verfahrensmangels ohnehin nicht, da sie damit nur die oben dargestellte Rechtsprechung des BVerfG und des BSG wiedergeben.

21

3. Der Senat sieht - auch im Hinblick auf die vom Kläger nicht erörterte Frage der rechtlichen Relevanz der Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung des ersten Ablehnungsgesuchs - von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

22

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.