Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.01.2026, Az.: B 8 SO 45/25 AR
Verwerfung der Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 08.01.2026
- Aktenzeichen
- B 8 SO 45/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10922
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:080126BB8SO4525AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - AZ: S 37 SO 855/25
- LSG Berlin-Brandenburg - 16.12.2025 - AZ: L 23 SO 269/25 B
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die von dem Kläger unter Angabe des Aktenzeichens des Sozialgerichts eingelegte (Untätigkeits-)Beschwerde gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in entsprechender Anwendung von § 572 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig verworfen, weil sie nicht statthaft sei. In der Entscheidung hat es auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hingewiesen (§ 177 SGG). Hiergegen richtet sich das Vorbringen des Klägers vom 17.12.2025.
Die Beschwerde, als die der Senat das Vorbringen des Klägers auslegt, ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist. Der Beschluss des LSG ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) anfechtbar (§ 177 SGG). Ob das LSG zutreffend im Beschwerdeverfahren entschieden hat, hat der Senat nicht zu überprüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.