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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.01.2026, Az.: B 4 AS 42/25 B

Darlegungsanforderungen an die Beschwerdebegründung i.R.d. Anspruchs auf Ausbildungsförderung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
08.01.2026
Aktenzeichen
B 4 AS 42/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 10487
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:080126BB4AS4225B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Frankfurt am Main - 05.03.2024 - AZ: S 16 AS 1430/20
LSG Hessen - 21.05.2025 - AZ: L 7 AS 150/24

Redaktioneller Leitsatz

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, dass die Anwendung des Leistungsausschlusses nicht davon abhängt, ob eine Förderung durch das BAföG tatsächlich möglich ist oder ob individuelle Gründe in der Person des Auszubildenden einer Förderung entgegenstehen.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Sie ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

2

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirk ung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 = juris RdNr 6; BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - juris RdNr 2 mwN).

3

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet der Kläger die Frage, "ob eine Immatrikulation, die ausschließlich aus einer Wohnungsnotlage erfolgt, automatisch zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II führen darf - selbst wenn keine Teilnahme am Studienbetrieb erfolgt und keine Förderung durch das BAföG möglich ist." Der Kläger hat nicht dargelegt, dass diese Frage vor dem Hintergrund der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zum Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II für solche Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, klärungsbedürftig ist. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung des BSG, dass die Anwendung des Leistungsausschlusses nicht davon abhängt, ob eine Förderung durch das BAföG tatsächlich möglich ist oder ob individuelle Gründe in der Person des Auszubildenden einer Förderung entgegenstehen (stRspr; BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 15 ff; zuletzt BSG vom 21.6.2023 - B 7 AS 11/22 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 69 RdNr 15 und BSG vom 12.3.2025 - B 7 AS 5/24 R - RdNr 27, vorgesehen für BSGE und SozR). Daneben setzt sich der Kläger aber auch nicht mit der bereits bestehenden Rechtsprechung des BSG zu der Frage auseinander, wann der "Besuch" einer Hochschule (im Sinne der organisatorischen Zugehörigkeit zu einer Ausbildungsstätte) vorliegt, der zu einer (abstrakten) Förderungsfähigkeit iS des § 2 Abs 1 Satz 1 BAföG führt (vgl hierzu nur BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R - FEVS 61, 104, juris RdNr 14; zuletzt BSG vom 21.6.2023 - B 7 AS 11/22 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 69 RdNr 16; vgl auch Leopold in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 7 RdNr 355).

4

Auch ein Verfahrensmangel ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 = juris RdNr 3; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer für den Kläger günstigeren Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 = juris RdNr 2; BSG vom 3.3.2022 - B 4 AS 321/21 B - juris RdNr 6).

5

Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Das gilt schon deswegen, weil auf ihrer Grundlage nicht nachvollzogen werden kann, ob die (sinngemäß) gerügte Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) vorliegt. Insbesondere erschließt sich nicht, welcher Bescheid auf welcher Grundlage Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist und wieso der Kläger hierdurch "zum Beklagten" wurde.

6

2. PKH ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

7

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.