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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.01.2026, Az.: B 2 U 33/25 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
08.01.2026
Aktenzeichen
B 2 U 33/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 10334
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:080126BB2U3325AR1

Verfahrensgang

vorgehend
SG Leipzig - 26.09.2024 - AZ: S 29 U 43/22
LSG Sachsen - 11.11.2025 - AZ: L 5 U 114/24

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. November 2025 - L 5 U 114/24 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG mit einem über ein Nutzerkonto im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes (OZG-Nutzerkonto) eingegangenen Schreiben vom 8.12.2025 Beschwerde eingelegt.

2

Der Kläger kann jedoch, worauf er bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und muss deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.