Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.01.2026, Az.: B 2 U 33/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 08.01.2026
- Aktenzeichen
- B 2 U 33/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10334
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:080126BB2U3325AR1
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Leipzig - 26.09.2024 - AZ: S 29 U 43/22
- LSG Sachsen - 11.11.2025 - AZ: L 5 U 114/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. November 2025 - L 5 U 114/24 - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG mit einem über ein Nutzerkonto im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes (OZG-Nutzerkonto) eingegangenen Schreiben vom 8.12.2025 Beschwerde eingelegt.
Der Kläger kann jedoch, worauf er bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und muss deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).