Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.01.2026, Az.: B 2 U 112/25 B
Verfwerfung der Beschwerde als unzulässig mangels formgerechter Begründung durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 08.01.2026
- Aktenzeichen
- B 2 U 112/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10267
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:080126BB2U11225B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Nürnberg - 07.03.2019 - AZ: S 15 U 42/17
- LSG Bayern - 24.07.2025 - AZ: L 17 U 173/19
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 15.12.2025 mitgeteilt, dass sie die Vertretung des Klägers niedergelegt haben.
Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 24.12.2025 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).