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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.01.2026, Az.: B 2 U 112/25 B

Verfwerfung der Beschwerde als unzulässig mangels formgerechter Begründung durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
08.01.2026
Aktenzeichen
B 2 U 112/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 10267
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:080126BB2U11225B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Nürnberg - 07.03.2019 - AZ: S 15 U 42/17
LSG Bayern - 24.07.2025 - AZ: L 17 U 173/19

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 15.12.2025 mitgeteilt, dass sie die Vertretung des Klägers niedergelegt haben.

2

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 24.12.2025 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.