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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.01.2026, Az.: B 4 AS 236/25 BH, B 4 AS 237/25 BH

Ablehnung der verbunden Anträge des Klägers zur Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.01.2026
Aktenzeichen
B 4 AS 236/25 BH, B 4 AS 237/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 12328
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:070126BB4AS23625BH0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Niedersachsen-Bremen - 10.09.2025 - AZ: L 6 AS 613/24

Redaktioneller Leitsatz

In der Rechtsprechung des BSG ist bereits geklärt, dass ein Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II grundsätzlich einen tatsächlichen Mehrbedarf voraussetzt (hier Kosten für die Anschaffung von Mund-Nasen-Schutzmasken in Höhe von monatlich mindestens 30 Euro).

Tenor:

Die Verfahren B 4 AS 236/25 BH und B 4 AS 237/25 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Führend ist das Verfahren B 4 AS 236/25 BH.

Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. September 2025 - L 6 AS 613/24 und L 6 AS 614/24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Gründe

1

Die gemäß § 113 Abs 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sind unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, sind auch die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.

3

a) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall.

4

Im Verfahren L 6 AS 613/24 (B 4 AS 236/25 BH) hat der Kläger die Erstattung von (weiteren) Kosten in Höhe von 11,90 Euro begehrt, die ihm im Zusammenhang mit der Einholung und Einreichung eines ärztlichen Attests entstanden seien. Das LSG hat das Bestehen eines solchen Kostenerstattungsanspruchs abgelehnt, weil weder die Voraussetzungen des § 65a Abs 1 Satz 1 SGB I noch die des § 670 BGB oder der §§ 677 f BGB erfüllt seien. Auch aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ergebe sich der geltend gemachte Anspruch nicht. Zwar misst der Kläger der Frage, ob "§ 65a SGB I auch für die freibleibend aufgeforderte Einreichung der Anlage MEB anwendbar" ist, grundsätzliche Bedeutung zu. Indes betrifft dies allein die Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale der genannten Normen, betrifft also die Umstände des Einzelfalles, wirft aber keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

5

Im Verfahren L 6 AS 614/24 (B 4 AS 237/25 BH) hat der Kläger die Berücksichtigung der Kosten für die Anschaffung von Mund-Nasen-Schutzmasken in Höhe von monatlich mindestens 30 Euro als Mehrbedarf begehrt. Das LSG hat den Anspruch verneint, weil die Voraussetzungen des § 21 Abs 6 SGB II nicht erfüllt seien; der Kläger habe weder einen Mehraufwand belegt, noch habe er Konkretes vorgebracht, weswegen der Bedarf unabweisbar gewesen sei. Auch dies betrifft die Umstände des Einzelfalles, wirft aber keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. In der Rechtsprechung des BSG ist bereits geklärt, dass ein Anspruch nach § 21 Abs 6 SGB II grundsätzlich einen tatsächlichen Mehrbedarf voraussetzt (vgl BSG vom 26.1.2022 - B 4 AS 81/20 R - juris RdNr 19; BSG vom 17.12.2024 - B 7 AS 17/23 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 39 RdNr 38, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen); allenfalls ausnahmsweise kommen Pauschalen in Betracht, wenn der Nachweis der konkreten Kosten besonderen Schwierigkeiten begegnet (vgl BSG vom 26.1.2022 - B 4 AS 81/20 R - juris RdNr 19). Ebenso ist in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt, wann ein unabweisbarer Bedarf im Sinne des § 21 Abs 6 SGB II vorliegt (dazu zusammenfassend BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 88/20 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 35 RdNr 20 mwN).

6

b) Es ist nicht erkennbar, dass die Entscheidungen des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

7

c) Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtenen Entscheidungen des LSG beruhen können (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) und den der Kläger in einem Beschwerdeverfahren geltend machen könnte.

8

Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 SGG, § 62 SGG) verletzt ist, was er im Verfahren L 6 AS 614/24 (B 4 AS 237/25 BH) rügt. Der Kläger macht zum einen geltend, dass das LSG "eingereichte Preisnachweise" nicht berücksichtigt habe. Dies ist für die Entscheidung des LSG aber nicht entscheidungserheblich, weil dieses darauf abgestellt hat, dass der Kläger keine ihm tatsächlichen entstandenen Kosten nachgewiesen habe. Weiter macht der Kläger geltend, das LSG habe sich nicht mit seinem Vortrag befasst, dasselbe Gericht habe in einem anderen Verfahren einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für FFP2-Masken ohne Kaufbelege bejaht. Indes muss sich ein Gericht zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mit allen Argumenten im Einzelnen auseinandersetzen (stRspr, etwa BVerfG [Kammer] vom 26.8.2025 - 1 BvR 208/23 - juris RdNr 31 mwN), zumal wenn es sich - wie hier - für seine Rechtsauffassung auf höchstrichterliche Rechtsprechung berufen kann. Schließlich sieht der Kläger eine Überraschungsentscheidung darin, dass das LSG ihn auf die Inanspruchnahme kostenfreier Leistungen Dritter verwiesen habe. Dieser Vorwurf ist schon deswegen unbegründet, weil § 21 Abs 6 SGB II selbst auf "Zuwendungen Dritter" verweist (vgl auch BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 88/20 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 35 RdNr 20 mwN), so dass eine Überraschungsentscheidung ausscheidet, und im Übrigen der Hinweis auf die nicht dargelegte Unabweisbarkeit des geltend gemachten Mehrbedarfs nicht selbständig entscheidungstragend gewesen ist.