Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.01.2026, Az.: B 3 P 18/25 BH
Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 07.01.2026
- Aktenzeichen
- B 3 P 18/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10454
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:070126BB3P1825BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Chemnitz - 15.11.2022 - AZ: S 17 P 68/21
- LSG Sachsen - 03.11.2025 - AZ: L 9 P 37/22
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. November 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten
Gründe
Die Klägerin wendet sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Urteil des LSG und beantragt die Bewilligung von PKH.
Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist es, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Dies ist hier nicht geschehen. Die Klägerin hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt. Das LSG hat die Klägerin mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert war.
Da der Klägerin keine PKH zusteht, kann sie auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch hierauf hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.