Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.01.2026, Az.: B 12 KR 6/25 B
Feststellung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 07.01.2026
- Aktenzeichen
- B 12 KR 6/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10196
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:070126BB12KR625B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Ulm - 23.07.2024 - AZ: S 5 KR 2635/23
- LSG Baden-Württemberg - 28.04.2025 - AZ: L 4 KR 2565/24
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nur anzunehmen, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falls ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist. Besondere Umstände liegen etwa vor, wenn ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Verfahrensbeteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Feststellung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Der 1958 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Kläger nahm am 7.1.1985 erstmalig eine Erwerbstätigkeit auf. In der Zeit vom 1.3.2000 bis zum 31.12.2011 war er privat, in der Zeit vom 1.1.2012 bis zum Tag der Rentenantragstellung am 7.6.2023 bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Die Beklagte stellte fest, dass er auch nach seinem Rentenantrag freiwillig versichert bleibe. Die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der KVdR seien nicht erfüllt (Bescheid vom 6.7.2023; Widerspruchsbescheid vom 8.11.2023).
Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 23.7.2024). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger erfülle die für die Feststellung der Versicherungspflicht in der KVdR erforderliche Vorversicherungszeit nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V nicht. Das Berufungsgericht hat sodann unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt, dass es die Norm nicht für verfassungswidrig halte. Die Anknüpfung nur an die zweite Hälfte des Erwerbslebens begegne angesichts der Typisierungsmöglichkeit im Sozialversicherungsrecht keinen Bedenken. Der Übergang von der bis 1988 maßgeblichen Halbbelegung zur 9/10-Belegung stelle sicher, dass der Zugang zur KVdR nur bei einer sowohl hinreichend dauerhaften als auch aktuellen Verbindung zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eröffnet sei. Durch das Erfordernis der 9/10-Belegung werde - typisierend und pauschalierend - letztlich sichergestellt, dass mit den Leistungsaufwendungen diejenige Versichertengemeinschaft belastet werde, der die Betroffenen auch während ihres Erwerbslebens angehört hätten. Die mit der Versicherung in der KVdR einhergehenden beitragsrechtlichen Vorteile sollten nur solchen Rentnern zugutekommen, die in besonders enger Weise der GKV verbunden gewesen seien, nicht jedoch denjenigen, die der GKV "den Rücken gekehrt" hätten (Urteil vom 28.4.2025).
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG). Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend bezeichnet.
Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Der Kläger macht geltend, in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt zu sein. Er trägt hierzu vor, die Regelung des § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V sei willkürlich. Die Begründung des LSG zum Zweck der Vorschrift ergebe keinen Sinn, denn zum einen würden auch die Jungen der GKV den Rücken kehren, dürften dann aber, wenn es in der PKV teuer werde, wieder billig unter den Mantel der Solidargemeinschaft, die sie zuvor als Privatpatienten doppelt verachtet hätten. Zum anderen sei es für die GKV sogar günstiger, wenn in den älteren Jahren in die PKV gewechselt werde. Denn Ältere seien häufiger krank und hätten meist eine mitversicherte Familie. Dies sei die zentrale Argumentation der Berufung gewesen. Mit keiner Silbe habe das LSG dies gewürdigt. Andernfalls hätte es selbst erkennen müssen, dass es ihn durch seine Argumentation in Art 3 GG verletze, denn es gebe überhaupt keinen Grund für eine Bevorzugung der Jüngeren, welche ohne Probleme eine Zeit in der PKV verbringen könnten.
Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (stRspr; vgl zB BVerfG <Kammer> vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - juris RdNr 13 mwN). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nur anzunehmen, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falls ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist. Besondere Umstände liegen etwa vor, wenn ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Verfahrensbeteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 16.9.2020 - 1 BvR 2194/18 - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 19.8.2024 - B 12 KR 10/24 B - juris RdNr 15).
Der Kläger zeigt das Vorliegen solch besonderer Umstände nicht auf. Er versäumt es bereits, den Sachverhalt substantiiert darzutun. Hierfür hätte er das konkrete Vorbringen in den Gesamtkontext seines Vortrags stellen und in die Prozessgeschichte einordnen müssen. Denn nur so würde deutlich, dass er seinerseits alles getan hat, um sich mit den genannten Argumenten vor dem LSG Gehör zu verschaffen. Der Kläger beschäftigt sich auch nicht hinreichend damit, welche seiner Argumente das LSG im Tatbestand wiedergegeben hat und ob bzw in welcher Weise es daran in den Entscheidungsgründen - ggf zusammenfassend - angeknüpft hat. Außerdem setzt er sich nicht damit auseinander, ob sein Vortrag auch nach der Rechtsauffassung des vorinstanzlichen Gerichts als erheblich anzusehen war.
Soweit der Kläger seine eigene materielle Rechtsansicht darstellt und im Kern behauptet, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, wird dadurch ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel nicht bezeichnet. Art 103 Abs 1 GG schützt nicht davor, dass ein Gericht der Rechtsansicht eines Beteiligten nicht folgt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.