Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.01.2026, Az.: B 1 KR 32/25 AR
Verwerfung der Anhörungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 07.01.2026
- Aktenzeichen
- B 1 KR 32/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10192
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:070126BB1KR3225AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dortmund - 11.08.2025 - AZ: S 68 KR 1181/22
- LSG Nordrhein-Westfalen - 12.11.2025 - AZ: L 11 KR 657/25 NZB
- BSG - 26.11.2025 - AZ: B 1 KR 30/25 AR
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 26. November 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich mit dem per E-Mail eingegangenen Schreiben vom 6.12.2025 gegen den Beschluss vom 26.11.2025, zugestellt am 5.12.2025, mit dem der Senat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LSG vom 12.11.2025 als unzulässig verworfen hat, weil schon diese Entscheidung unanfechtbar ist (§ 177 SGG). Der Kläger weist den Beschluss des BSG zurück und hat sein Schreiben als "Widerspruch, Einspruch, Beschwerde" bezeichnet und will es ua auch als Berufung, Nichtzulassungsbeschwerde und Antrag auf gerichtliche Entscheidung verstanden wissen.
II
1. Der Senat legt das Rechtsschutzbegehren des Klägers als Anhörungsrüge nach § 178a SGG als hier einzig möglichen Rechtsbehelf gegen einen das vorausgegangene Rechtsmittelverfahren abschließenden Beschluss des BSG aus. Dieser Rechtsbehelf ist als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG). Alle weiteren vom Kläger im Schreiben vom 6.12.2025 genannten Rechtsmittel wären bereits nicht statthaft.
2. Gemäß § 178a Abs 1 Satz 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr 2).
Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG) ist hier von vornherein ausgeschlossen. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LSG war bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil oder urteilsersetzenden Beschluss nach § 160a SGG, der Rechtswegbeschwerde nach § 17a Abs 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Rechtsbeschwerde sowie der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 202 Satz 3 SGG i.V.m. §§ 77, 78 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
Im Übrigen ist die Anhörungsrüge auch formunwirksam (vgl § 65a SGG) durch den Kläger selbst, der die Voraussetzungen des § 73 Abs 4 SGG nicht erfüllt, erhoben worden und schon deshalb unzulässig.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
4. Der Beschluss über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
5. Der Senat weist darauf hin, dass er vergleichbare Eingaben des Klägers zukünftig zwar inhaltlich prüft, aber nicht mehr verbescheidet. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7-8; BVerfG vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).