Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.01.2026, Az.: B 5 R 97/25 AR
Verwerfun g des Rechtsschutzgesuchs wegen Unzulässigkeit; Fehlen einer zum BSG anfechtbaren Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 06.01.2026
- Aktenzeichen
- B 5 R 97/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10120
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:060126BB5R9725AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Duisburg - 21.09.2025 - AZ: S 4 R 716/25 ER
- LSG Nordrhein-Westfalen - 08.12.2025 - AZ: L 3 R 747/25 B ER
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Das Rechtsschutzgesuch des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz geführt. Das SG hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 21.9.2025). Die Beschwerde hat das LSG zurückgewiesen (Beschluss vom 8.12.2025). Hiergegen wendet sich der Antragsteller.
II
Das privatschriftlich eingelegte Rechtsschutzgesuch des Antragstellers ist unzulässig und daher ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend). Es fehlt schon an einer zum BSG anfechtbaren Entscheidung (§ 177 SGG). Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs) noch ein Fall des § 160a SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Endentscheidung des LSG) ist hier gegeben. Zudem können Verfahren vor dem BSG, mit Ausnahme von Prozesskostenhilfeverfahren, nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte geführt werden (§ 73 Abs 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.