Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.01.2026, Az.: B 12 P 3/25 AR
Verwerfung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels Einhaltung der gesetzlichen Beschwerdefrist; Keine Einlegung der Beschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 06.01.2026
- Aktenzeichen
- B 12 P 3/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10121
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:060126BB12P325AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Düsseldorf - 15.04.2025 - AZ: S 31 P 285/24
- LSG Nordrhein-Westfalen - 11.11.2025 - AZ: L 5 P 48/25
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beklagte hat gegen die Entscheidung des LSG vom 11.11.2025 mit einem von ihr unterschriebenen Schriftsatz vom 16.11.2025 "Beschwerde" zum LSG eingelegt. Das LSG hat den Schriftsatz dem BSG zur weiteren Veranlassung übersandt.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf die Beklagte in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.