Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.01.2026, Az.: B 12 KR 20/25 AR
Verwerfung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen Unzulässigkeit mangels ordnungsgemäßer Vertretung des Klägers durch einen beim BSG zugelassenen Rechtsanwalt
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 06.01.2026
- Aktenzeichen
- B 12 KR 20/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10099
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:060126BB12KR2025AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Düsseldorf - 03.03.2023 - AZ: S 27 KR 366/19
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.10.2025 mit einem am 24.11.2025 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 15.11.2025 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.